Betreiberin eines Heidelberger Altstadt-Restaurants muss verlängerte Sperrzeit für Außenbewirtschaftung vorerst hinnehmen

Zitiervorschlag
Betreiberin eines Heidelberger Altstadt-Restaurants muss verlängerte Sperrzeit für Außenbewirtschaftung vorerst hinnehmen. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190316)
Eine in der Heidelberger Altstadt tätige Restaurantbetreiberin bleibt mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Sperrzeitverlängerungsverfügung der Stadt Heidelberg betreffend die Außenbewirtschaftung erfolglos. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.07.2015. In der Sache erscheine die angefochtene Sperrzeitverlängerungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig, befand das Gericht (Az.: 7 K 1459/15).
Nachbarbeschwerden wegen Lärms
Das Restaurant wird bereits seit Anfang der 1980er Jahre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Heidelberg-Altstadt (Bereich Herrenmühle) mit Außenbewirtschaftung in einem auf drei Seiten baulich begrenzten Innenhof betrieben. Der Bebauungsplan setzt dort ein allgemeines Wohngebiet fest. Seit Mai 2009 verfügt die derzeitige Betreiberin und Antragstellerin über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, die zum Schutz der Nachbarschaft zwar keine Beschränkungen der Betriebszeit vorsieht, den Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung aber auf 23 Uhr festsetzt. Nachdem es in der Folgezeit zu verschiedenen Nachbarbeschwerden wegen des von der Außenbewirtschaftung ausgehenden Lärms gekommen war und die Antragstellerin hierzu Lärmgutachten eingeholt und vorgelegt hatte, setzte die Stadt Heidelberg den Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung mit Verfügung vom 31.07.2014 auf nunmehr täglich 22 Uhr fest.
Stadt beruft sich auf Ergebnisse simulierter Geräuschmessung
Zur Begründung heißt es, die Beibehaltung des Sperrzeitbeginns erst ab 23 Uhr führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen für die betreffenden Anwohner. Dies ergebe sich aus den Ergebnissen der simulierten Geräuschmessung vom 12.03.2014, wonach der für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) im allgemeinen Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert der TA Lärm (40 dB(A)) nicht eingehalten werde. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14.07.2014, welche darlege, dass bei einer Belegung der Außenbewirtschaftung mit maximal fünf Gästen der Immissionsrichtwert für die Tagzeit (55 dB(A)) eingehalten worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte bei Ausschöpfung aller zugelassenen 30 Außenbereichssitzplätze eingehalten werden könnten. Nachdem der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 31.07.2014 erfolglos geblieben war und das Regierungspräsidium den Sofortvollzug der Sperrzeitverlängerung angeordnet hatte, beantragte die Antragstellerin beim VG Karlsruhe am 23.03.2015 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Sofortvollzug der Maßnahme formell ausreichend begründet
Das Gericht hat den Antrag mit dem jetzt ergangenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das Regierungspräsidium habe den Sofortvollzug der Maßnahme formell ausreichend begründet. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 18 GastG in Verbindung mit § 12 Satz 1 Alt. 1 GastVO, wonach bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für einzelne Betriebe verlängert werden könne.
Immissionswerte der TA Lärm heranzuziehen
Ein "öffentliches Bedürfnis" in diesem Sinne liege voraussichtlich vor, weil mit dem Betrieb der Außenbewirtschaftung nach 22 Uhr unzumutbare Lärmeinwirkungen für die Nachbarschaft verbunden seien. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller seien die Immissionswerte der TA Lärm hier zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle heranzuziehen. Die dort geregelte Möglichkeit für eine "Nachtzeitverschiebung", wonach unter bestimmten Voraussetzungen für die Nachtzeit die höheren Immissionsrichtwerte für die Tagzeit angewendet werden könnten, lägen nicht vor. Auch könne mit einer Verschiebung der Nachtzeit (etwa auf 23 Uhr bis 7 Uhr) eine achtstündige Nachtruhe für die Nachtbarschaft nicht sichergestellt werden. In der Altstadt sei nämlich bereits um 6 Uhr mit Lärmemissionen durch die Müllabfuhr und den Busverkehr zu rechnen.
Existentielle Gefährdung nicht ersichtlich
Nach den von der Antragstellerin vorgelegten simulierten Geräuschimmissionsmessungen (bei einer Belegung von 26 Sitzplätzen, "normaler" Sprechlautstärke und 13 sprechenden Personen) werde an den zum Innenhof gelegenen Fenstern der Nachbarhäuser ein Beurteilungspegel von 57 dB(A) erreicht und der maßgebliche Richtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) damit deutlich überschritten. Die der Simulation zugrundeliegende Bedingungen erschienen der Kammer plausibel. Dagegen sei es nicht plausibel, wenn die Antragstellerin einerseits vortrage, eine Vorverlegung der Sperrzeit von 23 Uhr auf 22 Uhr führe zu erheblichen Einnahmeeinbußen und einer existentiellen Gefährdung ihres Betriebes, andererseits aber in diesem Zeitraum von einem Regelbetrieb der Außengastronomie mit nur fünf Gästen ausgehe. Selbst eine Belegung von fünf Gästen habe entsprechend der Messung vom 27.06.2014 aber zu einer klaren Überschreitung des Immissionsrichtwertes geführt. Eine noch höhere Überschreitung sei deshalb anzunehmen, wenn bei der Berechnung die Geräuschimmissionen von mehr als fünf Gästen zu berücksichtigen wären.
Argumente der Antragstellerin überzeugen Gericht nicht
Angesichts der prognostizierten erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte stellten die von der Antragstellerin herangeführten Belange (soziale Akzeptanz der Außengastronomie, Anzahl der Lärmbetroffenen, Häufigkeit abendlicher Gastronomie, wirtschaftliche Bedeutung der Außengastronomie nach 22 Uhr) weder das Vorliegen schädlicher Lärmeinwirkungen noch die Verhältnismäßigkeit der ergangenen Verfügung in Frage. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nachbarn die von der Außengastronomie der Antragstellerin ausgehenden Lärmimmissionen über einen langen Zeitraum hinweg widerspruchslos geduldet hätten, zumal erst 2009 zugunsten der Antragstellerin die Anzahl der Sitzplätze im Außenbereich von 26 auf 30 erweitert und die Sperrzeit von 21 Uhr auf 23 Uhr verkürzt worden sei.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Karlsruhe
- Beschluss vom 14.07.2015
- 7 K 1459/15
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Betreiberin eines Heidelberger Altstadt-Restaurants muss verlängerte Sperrzeit für Außenbewirtschaftung vorerst hinnehmen. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190316)


