Ex-Leibwächter Bin Ladens kann wegen Folterrisikos weiter nicht abgeschoben werden

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Ex-Leibwächter Bin Ladens kann wegen Folterrisikos weiter nicht abgeschoben werden. beck-aktuell, 17.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174481)
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 15.06.2016 entschieden, dass ein ehemaliger Angehöriger der Leibgarde des getöteten Al-Kaida-Anführers Osama bin Laden weiterhin nicht nach Tunesien abgeschoben werden darf. Das Gericht sieht ein hohes Risiko, dass dem 40 Jahre alten Sami A. bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder gar Folter droht (Az.: 7a K 3661/14 A).
Warum soll Sami A. abgeschoben werden?
Die Behörden halten Sami A. für einen gefährlichen Salafisten. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen sah es in einem Urteil vom Mai 2015 als erwiesen an, dass Sami A. Ende 1999/Anfang 2000 die Terrororganisation Al-Kaida unterstützt hat. In einem Al-Kaida-Lager in Afghanistan soll er eine militärische Ausbildung bekommen haben. Zeitweilig soll er der Leibgarde des 2011 getöteten Al-Kaida-Anführers Osama bin Laden angehört haben. Sami A. bestreitet das und behauptet, in dem Zeitraum eine religiöse Ausbildung in Karatschi in Pakistan absolviert zu haben. Weil er sich nicht glaubhaft von den Vorwürfen gegen ihn distanziert habe, sieht das Gericht eine "jederzeitige Möglichkeit einer Nutzbarmachung der erworbenen militärischen Fertigkeiten". Er sei eine "akute erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit". Das Land Nordrhein-Westfalen ging vor einem Jahr von einer weiterhin bestehenden Einbindung in salafistische-dschihadistische Strukturen aus.
Haben die Behörden ihn denn im Blick?
Ganz sicher. Offiziell bekannt ist, dass er sich jeden Tag bei der Polizei Bochum melden muss – seit zehn Jahren. "Den Meldeauflagen kommt er nach", heißt es bei der Behörde.
Was weiß man sonst über Sami A.?
Der Tunesier ist gerade 40 geworden. Er lebt in Bochum, ist verheiratet und hat vier junge Kinder. Seine Frau und seine Kinder sind deutsche und tunesische Staatsangehörige. Er soll von Sozialhilfe leben. Sami A. kam 1997 als 21-Jähriger nach Deutschland, um zu studieren, unter anderem in Krefeld. Erst studierte er Textiltechnik, später dann Technische Informatik, schließlich Elektrotechnik. In Bochum meldete er sich 2005 an.
Worum ging es in dem aktuellen Fall?
Das OVG Münster hatte 2010 ein Abschiebungsverbot erlassen, weil Sami A. in seinem Heimatland Folter und unmenschliche Behandlung drohten. 2014 sah das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dies nicht mehr gegeben. Die Verhältnisse in Tunesien hätten sich seit der Revolution im Jahr 2011 geändert, so dass Sami A. keine Folter mehr drohe. Dagegen klagte der Tunesier mit Erfolg.
Woher will das VG Gelsenkirchen wissen, dass dem Mann Folter droht?
Das Gericht beruft sich auf Angaben des Auswärtigen Amtes, wonach zumindest eine abstrakte Gefahr bestehe, dass er gefoltert werde. Auch die Nichtregierungsorganisation "Organisation Mondiale Contre la Torture" wurde befragt. Experten hätten ausgesagt, dass Fälle von Folter in Tunesien immer noch vorkämen.
Wie lange darf Sami A. nun bleiben?
Das ist nicht festgelegt. Bleibt es bei der Entscheidung des VG, kann die Duldung trotzdem zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden. Dies könnte etwa dann geschehen, wenn die Behörden für Sami A. kein Risiko einer Foltergefahr mehr in Tunesien sehen. Das Gericht betont, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und man aus dem Urteil nicht folgern kann, dass es in Tunesien flächendeckend zu Verletzungen von Menschenrechten kommt.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
- VG Gelsenkirchen
- Entscheidung vom 15.06.2016
- 7a K 3661/14 A
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