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Milieuschutz

Berliner Bezirk darf Vermietung auf Zeit untersagen

Eine Küchenecke vor einem Fenster, daneben direkt die Tür.
In einem Milieuschutzgebiet ist Wohnnutzung nicht gleich Wohnnutzung. © wolfcub777 / Adobe Stock

In einem Berliner Milieuschutzgebiet wollte eine Wohnungseigentümerin mit einem "Wohnen-auf-Zeit"-Modell höhere Mieten erzielen. Das Bezirksamt Neukölln untersagte dies, das VG Berlin gab der Behörde nun recht.

Die nunmehr befristete und möblierte Vermietung bislang dauerhaft vermieteter Wohnungen kann in Milieuschutzgebieten eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sein. Das hat das VG Berlin für ein Wohngebäude in Neukölln entschieden. Die Klage einer Vermieterin gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung des Bezirksamts wies das Gericht ab (Urteil vom 10.09.2026 – VG 19 K 95/26).

Die Eigentümerin vermietete 15 Wohneinheiten ihres Hauses für Zeiträume zwischen drei und zwölf Monaten. Angeboten wurden sowohl einzelne Zimmer als auch ganze Wohnungen zu sogenannten All-In-Mieten einschließlich Möbeln, WLAN sowie Betriebs- und Heizkosten. Die verlangten Mieten lagen deutlich über dem gebietsüblichen Niveau.

Trotz forbestehender Wohnutzung faktische Verdrängung

Nach Ansicht des VG Berlin durfte der Bezirk die Vermietung auf Zeit untersagen. Die zeitlich befristete Vermietung möblierter Wohnungen sei geeignet, die angestammte Wohnbevölkerung zu verdrängen, und stelle deshalb eine milieuschutzrechtlich relevante Nutzungsänderung dar. Für ein solches Modell sei eine besondere Genehmigung erforderlich.

Eine solche Genehmigung könne der Vermieterin nicht ohne Weiteres erteilt werden, so die Kammer. Wohnungen, die nach diesem Geschäftsmodell vermietet würden, stünden insbesondere Familien und einkommensschwächeren Haushalten, die das Milieuschutzgebiet prägten, faktisch nicht mehr zur Verfügung. Die Nutzung laufe damit dem Ziel der Milieuschutzverordnung zuwider, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten.

Für unerheblich hielt das Gericht in diesem Zusammenhang, ob die Vermietung bauplanungsrechtlich noch von der bestehenden Baugenehmigung gedeckt sei. Für die milieuschutzrechtliche Beurteilung komme es allein auf die verdrängende Wirkung der Nutzung an.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das VG die Berufung zu.

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