Denkmalgerechter Garagenneubau keine Aufwendung auf Denkmal

Zitiervorschlag
Denkmalgerechter Garagenneubau keine Aufwendung auf Denkmal. beck-aktuell, 28.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169721)
Die Kosten für den Neubau einer denkmalgerechten Garage stellen keine steuerbegünstigte Aufwendung dar, wenn das denkmalgeschützte Wohnhaus bislang nicht über eine solche verfügte. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 01.09.2016 entschieden. Erfasst seien grundsätzlich nur Bestandsbauten. Eine Ausnahme komme allenfalls bei unselbstständigen Neubauten in Betracht (Az.: VG 19 K 108.15).
Kosten für Garagenerrichtung als denkmalbedingte Aufwendungen geltend gemacht
Die Kläger ist Eigentümer eines 1936 errichteten freistehenden Einfamilienhauses in der als Gesamtanlage denkmalgeschützten Gartenstadtsiedlung Heerstraße. 2011 führte der Kläger an seinem Wohnhaus Renovierungsarbeiten in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde durch. Dabei sah er von einem Anbau einer Garage direkt an das Wohnhaus wegen dagegen stehender Bedenken der Behörde ab, errichtete aber eine freistehende, dachbegrünte und seitlich mit Rankpflanzen versehene Garage. Seinen zur steuerlichen Berücksichtigung gestellten Antrag, auch die Kosten der Aufwendungen der Garagenerrichtung und -begrünung als denkmalbedingte zusätzliche Aufwendungen zu bescheinigen, lehnte das Landesdenkmalamt ab. Dagegen klagte er vor dem VG.
VG Berlin: Grundsätzlich nur Bestandsbauten erfasst
Das VG hat die Klage abgewiesen. Denn der Garagenneubau erfülle nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung. Die jeweiligen Kosten müssten hierfür nach ihrer Art und ihrem Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder der Gesamtanlage erforderlich sein. Darunter fielen grundsätzlich nur Bestandsbauten. Denn der Zweck der Vorschrift liege darin, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern.
Ausnahme allenfalls bei unselbstständigen Neubauten möglich
Laut VG wäre dies allenfalls dann anders, wenn es sich bei einem Neubau nicht um ein selbstständiges Gebäude handele und er eng mit einem Bestandsbaudenkmal verbunden sei. Dies sei bei der neuen Garage des Klägers nicht der Fall, weil sie hinweggedacht werden könne, ohne dass das Erscheinungsbild des Ensembles eine Beeinträchtigung erführe.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Berlin
- Urteil vom 01.09.2016
- VG 19 K 108.15
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Denkmalgerechter Garagenneubau keine Aufwendung auf Denkmal. beck-aktuell, 28.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169721)



