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BGH

Internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Erben wegen eines in der Türkei belegenen Grundstücks

Attraktives Anwaltsnotariat

ZPO §§ 12, 13; EuGVVO a.F. Art. 2; Deutsch-Türkischer Konsularvertrag Art. 20 Anlage § 15 Erbschaftsansprüche i.S. des § 15 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.5.1929 liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand des Rechtsstreits ist; der Rechtsstreit über diese Ansprüche muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 21.10.2015 - IV ZR 68/15, BeckRS 2015, 18665

Anmerkung von 
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 23/2015 vom 20.11.2015

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Sachverhalt

Die Parteien, in Deutschland wohnende Brüder, streiten über den vom Beklagten einbehaltenen Restkaufpreis aus dem Verkauf eines zum Nachlass ihres zuletzt in der Türkei wohnenden Vaters türkischer Staatsangehörigkeit gehörenden Hauses in der Türkei. Der Kläger hat wegen des ihm zustehenden Anteils gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, den das AG nach Einspruch des Beklagten – abzüglich zwischenzeitlich erfolgter Teilzahlungen und eines Teils der Nebenforderungen – aufrechterhalten hat. Auf die Berufung des Beklagten, der auch die internationale Zuständigkeit gerügt hat, hat das LG die Klage als unzulässig abgewiesen (LG Karlsruhe ZEV 2015, 588 mAnm Majer ZEV 2015, 589). Es meint, es fehle an der internationalen Zuständigkeit. Auf den Streitfall sei § 15 S. 1 des (als Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.5.1929, RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 1952 II S. 608 in Kraft getretenen) deutsch-türkischen Nachlassabkommens ("Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen sowie Pflichtteilsansprüche zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um beweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten des Staates anhängig zu machen, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte, soweit es sich um unbeweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten des Staates, in dessen Gebiet sich der unbewegliche Nachlass befindet.") anzuwenden; danach sei nur die internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte eröffnet. § 15 des Nachlassabkommens begründe eine ausschließliche Zuständigkeit. Der Rechtsstreit betreffe einen "Erbschaftsanspruch" im Sinne dieser Regelung. Diese gelte für Streitigkeiten unter (potentiell) erbrechtlich Berechtigten; es komme nicht darauf an, ob eine Vereinbarung über die Verteilung des Erlöses aus dem Hausverkauf vorliege oder ob der Kläger seinen Anspruch auf unerlaubte Handlung oder Bereicherung stütze. Eine einschränkende Auslegung aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beklagten komme nicht in Betracht.

Entscheidung

Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien die deutschen Gerichte aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten in Deutschland international zuständig. Eine – ausschließliche – internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte gemäß § 15 des Nachlassabkommens bestehe nicht.

Die Zuständigkeit nach dieser Norm setze voraus, dass Gegenstand des Rechtsstreits die Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüche sei. Im Streitfall kämen allein "Erbschaftsansprüche" iSd § 15 des Nachlassabkommens in Betracht. Die – aus sich heraus vorzunehmende – Auslegung des Nachlassabkommens ergebe, dass damit nicht etwa sämtliche Ansprüche gemeint seien, bei denen Erbfragen eine Rolle spielten. Vielmehr lägen solche Ansprüche nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand des Rechtsstreits sei; der Rechtsstreit über diese Ansprüche müsse dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen werde. Dies sei nach deutschem Sachrecht bei Ansprüchen aus § 2018 BGB, nach türkischem Sachrecht bei Ansprüchen aus Art. 637 türk. ZGB der Fall. Gemeinsam sei diesen Ansprüchen, dass sich der Gläubiger auf ein ihm zustehendes Erbrecht berufe, dessen Reichweite zwischen den Parteien streitig sei. Nur wenn der Rechtsstreit dazu diene, auch über diesen Streit um Bestand und Ausmaß des Erbrechts zu entscheiden, handele es sich um einen "Erbschaftsanspruch" iSv § 15 des Nachlassabkommens.

Ein solcher "Erbschaftsanspruch" sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Maßgeblich hierfür sei der Sachvortrag des Klägers. Dabei komme es nicht auf die rechtliche Qualifikation durch den Kläger an, sondern darauf, auf welche Tatsachengrundlage der Kläger seinen Anspruch stütze und inwieweit der Kläger auf dieser Tatsachengrundlage bestimmte Ansprüche verfolge. Danach liege eine Auseinandersetzung um die Frage vor, in welchem Umfang der Beklagte einen aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes vereinnahmten Erlösanteil auskehren muss. Weder stehe die Erbquote noch die Eigenschaft als Erbe im Streit; vielmehr sei allein zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Kläger den ihm – unstreitig – zustehenden Anteil am vereinnahmten Geld durchsetzen könne.

Praxishinweis

Das Deutsch-türkische Nachlassabkommen geht als zwischenstaatliches Abkommen innerstaatlichem Recht vor und regelt in seinem § 14 auch das Erbstatut. Danach bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse für den beweglichen Nachlass nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, und für den unbeweglichen Nachlass nach dem Recht des Belegenheitsstaats, so dass es zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu einer Nachlassspaltung kommt (vgl. BGH NJW-RR 2013, 201 Rn. 7). Der BGH weist in der besprochenen Entscheidung darauf hin, dass die Regelung des Forums in § 15 des Nachlassabkommens hieran anknüpft. Es kommt für deutsch-türkische Nachlassfälle damit auch zu einer "Forumsspaltung", deren Rechtfertigung jedenfalls heute fraglich ist (vgl. etwa die Kritik von Majer ZEV 2015, 589 f.).

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