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LSG Schleswig-Holstein

Beitragspflicht für einen ehrenamtlichen Vorstand

Rentenrebellen

SGB IV §§ 7, 14 Wer als Vorstand eines eingetragenen Vereins die durch einen Fremdgeschäftsführer durchzuführende Geschäftsführung überwacht und nach der Satzung weitere Verwaltungsaufgaben erfüllt, etwa in Bezug auf vermögensrechtliche Verpflichtungen des Vereins und dafür seitens des Vereins eine Aufwandsentschädigung erhält (hier: 7.200 EUR im Jahre 2009) übt gegen Entgelt eine abhängige Beschäftigung gem. § 7 SGB IV aus – mit der Folge der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. (Leitsatz des Verfassers) LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2015 - L 5 KR 125/13, BeckRS 2015, 71217

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 21/2015 vom 16.10.2015

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Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Beigeladenen (Inhaber eines Handwerksbetriebes und zugleich Kreishandwerksmeister) Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen sind. Die Klägerin ist als Kreishandwerkerschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig. Nach § 87 Handwerksordnung hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen. Der Beigeladene war in seiner Funktion als Kreishandwerksmeister Vorsitzender des Vorstands, dessen Mitglieder nach der Satzung zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet waren. Der Vorstand hatte die Richtlinie für die Geschäftsführung festzulegen und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten. Er konnte sich die Führung einzelner Geschäfte durch Beschluss vorbehalten und dann die Verteilung dieser Geschäfte unter seinen Mitgliedern regeln. Die klagende Kreishandwerkerschaft hatte einen Geschäftsführer angestellt, der der Kontrolle des Vorstandes unterstand. Der Beigeladene hat diese Kontrolle auch tatsächlich durchgeführt. Anlässlich einer Betriebsprüfung kam die beklagte DRV Bund zu dem Ergebnis, dass die dem Beigeladenen gewährte Aufwandsentschädigung (2008: 7.200 EUR; 2009: 7.200 EUR) sich nach Abzug des Freibetrages nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz beitragsrechtlich Arbeitsentgelt sei. In den Jahren 2008 und 2009 seien also von der Aufwandsentschädigung 2.100 Euro abzuziehen. Der Restbetrag unterliege der Beitragspflicht, hier für geringfügig Dauerbeschäftigte. Die klagende Kreishandwerkerschaft macht dagegen geltend, das Ehrenamt des  Vorstands sei durch Repräsentationsaufgaben geprägt. Neben den aus seiner Organstellung als Vorstandsvorsitzender resultierenden Verwaltungsaufgaben übe er keine weiteren Verwaltungsfunktionen aus, so dass eine Beitragspflicht nicht in Betracht komme. Das SG gibt der Klage statt. Dagegen richtet sich die Berufung der beklagten Rentenversicherung.

Entscheidung

Das LSG gibt der Berufung statt und hebt das Urteil des SG auf. Die von dem Kreishandwerksmeister ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit sei als abhängige Beschäftigung gem. § 7 SGB IV zu qualifizieren. Die ihm satzungsgemäß zugewiesenen und von ihm auch wahrgenommenen Aufgaben entsprechen nicht dem Typus der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, die durch ein eigenständiges Auftreten am Markt, eigenverantwortliche Bestimmung der Tätigkeit, den Einsatz eigener Betriebsmittel sowie durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist. Der Beigeladene war zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Kreishandwerkerschaft verpflichtet und hatte dazu Richtlinien für die Geschäftsführung festzulegen und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten. Auch tatsächlich hat er den Ablauf der Geschäftsführung überwacht und mit dieser wöchentlich Abstimmungen durchgeführt. Als Teil des Organs „Vorstand“ hatte er alljährlich einen Haushaltsplan zu erstellen und eine Kassenprüfung durchzuführen.

Der Umstand, dass Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung organisatorisch wie verwaltungstechnisch von der Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern der Geschäftsstelle vorbereitet und teils auch begleitet wurden, steht im Einklang mit den Satzungsbestimmungen. Prägend für die Tätigkeit des Beigeladenen sind aber seine Mitwirkungs-, Vertretungs- und Überwachungsfunktionen, sämtlich gerichtet auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Geschäftsführung.

Praxishinweis

1. Der Vorstand der Kreishandwerkerschaft ist von Gesetzeswegen ehrenamtlich tätig. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung sind die Mitglieder des Vorstands „unentgeltlich tätig“. Ab 01.01.2015 muss die Mitgliederversammlung eines jeden Vereins sorgfältig prüfen, ob dem Vorstand eine Vergütung gezahlt wird und in welcher Höhe. Bei dieser Prüfung muss die Mitgliederversammlung auch mit in das Kalkül einbeziehen, ob und ab welchem Betrag eine Sozialversicherungspflicht eintritt (vgl. dazu ausführlich: Plagemann/Hesse/Plagemann, NJW 2015, 439). Klie behandelt in NDV 2015, 509 „Grauzonen“ zwischen bezahlter Tätigkeit und ehrenamtlichem Engagement im Bereich Pflege.

2. Bejaht man eine Sozialversicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung, besteht auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Unfallversicherungsschutz. Insoweit kann der Unfallversicherungsträger also nicht mehr einwenden, das Vorstandsmitglied erfülle lediglich Aufgaben nach der Satzung des Vereins (dazu u.a. LSG Bayern, BeckRS 2009, 61159; LSG Hessen, BeckRS 2013, 71198).

3. Wer abhängig beschäftigt ist, hat Anspruch auf Mindestlohn. Davon ausgenommen ist gem. § 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz nur das Ehrenamt selbst. Ein solches scheint es nach dem Urteil des LSG jedenfalls beim Vorstand eines Vereins nicht mehr zu geben.