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VGH Mannheim

Keine Beschwerde vor den Verwaltungsgerichten gegen die PKH-Bewilligung nur gegen Raten

Orte des Rechts

VwGO § 146 II Nach § 146 II VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird, ist daher unstatthaft. (von der Schriftleitung bearbeiteter Leitsatz des Gerichts) VGH Mannheim, Beschluss vom 10.11.2015 - 8 S 1742/15, BeckRS 2015, 55389

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 25/2015 vom 09.12.2015

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Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 24.7.2015 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe und setzte gleichzeitig von der Klägerin zu zahlende monatliche Raten in Höhe von 16 EUR fest. Mit der beim Verwaltungsgericht eingelegten Beschwerde wandte sich die Klägerin gegen die Festsetzung der Raten und begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung. Die Beschwerde der Klägerin wurde vom VGH Mannheim als unzulässig verworfen.

Rechtliche Wertung

Die Beschwerde der Klägerin sei nach § 146 II VwGO unstatthaft. Danach könnten Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneine. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Bestimmung erfasse auch den vorliegenden Fall, dass Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt werde.

Die vorliegend maßgebliche Regelung gehe auf die Änderung der VwGO durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 mit Wirkung ab 1.1.2014 zurück. Durch diese Bestimmung seien in § 146 II VwGO nach dem Wort „Gerichtspersonen" die Wörter „sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint", eingefügt worden. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, solle nach dem Willen des Gesetzgebers das Beschwerderecht nach der VwGO an die gleichlautende Regelung in § 172 III Nr. 2 SGG angeglichen werden. In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte sei aber bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31.8.2013 weitgehend anerkannt gewesen, dass die Beschwerde ausgeschlossen sei, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt werde und nur die Festsetzung von Raten mit dem Rechtsmittel gerügt werden solle. Dementsprechend heiße es in der Gesetzesbegründung weiter, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vom Gericht verneint worden seien.

Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nur) gegen Ratenzahlung eine (Teil-)Ablehnung der Prozesskostenhilfe bedeute, ergebe sich dieses Ergebnis auch aus dem Wortlaut des § 146 II VwGO. Auch das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, wonach Vorschriften, die das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln einschränken, in erster Linie am Wortlaut auszulegen seien, stehe dem gefundenen Ergebnis daher nicht entgegen. Es wäre nach dem VGH Mannheim zudem schwer verständlich und ein Wertungswiderspruch, wenn die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe (Gewährung nur unter der Voraussetzung der Ratenzahlung) beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angreifbar sei.

Praxistipp

In der Tat hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts die Beschwerdemöglichkeit im Verfahren der Prozesskostenhilfe in § 146 II VwGO einschränken wollen (BT-Drucks. 17/11472, 48). Andererseits ist schwer verständlich, dass in Verfahren, für die die ZPO gilt, weiterhin die sofortige Beschwerde ua auch zulässig ist gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Raten oder gegen höhere als die für zutreffend erachteten Raten (vgl. Kratz in BeckOK ZPO, ZPO § 127 Rn. 21). Die Differenzierung, dass sich die PKH-Partei in Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit gegen vermeintlich zu hohe Ratenfestsetzungen wehren können soll, in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, SGG § 172 Rn. 6g) hingegen nicht, ist nicht nachvollziehbar.

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