Kein Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Betreuerbestellung

Zitiervorschlag
Kein Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Betreuerbestellung. beck-aktuell, 31.05.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175471)
BGB §§ 1836 I, 1908i I 1; VBVG § 2 II 2 Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben. Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung in der Hauptsache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - XII ZB 196/13, BeckRS 2016, 08736
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 11/2016 vom 25.5.2016
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Sachverhalt
Das Amtsgericht ordnete mit einstweiliger Anordnung vom 9.9.2011 eine bis zum 9.3.2012 befristete Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung für den Betroffenen an. Der Beteiligte zu 1 wurde zum vorläufigen Betreuer bestellt. Am 31.1.2012 regte dieser die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung an. Das AG holte hierzu ein Sachverständigengutachten ein, aus dem sich die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung ergab. Dieses Gutachten übersandte das Amtsgericht mit Verfügung vom 15.3.2012 an den Beteiligten zu 1 zur Kenntnis- und Stellungnahme sowie mit der Bitte, das Gutachten mit dem Betroffenen zu besprechen. Der Beteiligte zu 1 entsprach dieser Bitte. Mit Beschluss vom 17.4.2012 wurde die Betreuung in der Hauptsache eingerichtet und der Beteiligte zu 1 zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt. Dem Antrag des Betreuers, seine Vergütung für den Zeitraum vom 10.9.2011 bis 30.9.2012 auf 3.077,80 EUR festzusetzen, gab das AG nur iHv 2.970 EUR statt, da er nicht für den gesamten Zeitraum zum Betreuer bestellt gewesen sei. Das LG wies die Beschwerde des Betreuers zurück. Dagegen richtete sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Festsetzung seiner Vergütung in der beantragten Höhe erstrebte.
Rechtliche Wertung
Das Beschwerdegericht habe seine Entscheidung damit begründet, dass Voraussetzung für die Bewilligung einer Betreuervergütung aus der Staatskasse eine wirksame Betreuerbestellung sei. Daher sei eine Vergütungsfestsetzung erst für die Zeit ab der wirksamen Betreuerbestellung möglich. Der Zeitraum vom 10.3.2012 bis zum 17.4.2012, der vor der Bestellung zum Betreuer liege, sei deshalb nicht vergütungsfähig. Darauf, ob und ggf. von wem die Unterbrechung der Betreuung verschuldet worden sei, komme es nicht an, da es an einem den Vergütungsanspruch auslösenden Akt fehle.
Nach dem BGH hält dies eine rechtlichen Überprüfung stand. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einem Betreuer für einen Zeitraum, für den es vorübergehend an der Betreuerbestellung fehle, ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§ 292 I, 168 I 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Anspruch zustehen könne, werde nicht einheitlich beurteilt. Nach einer Auffassung ergebe sich ein Anspruch aus einer analogen Anwendung von § 1 II 2 VBVG, wenn der Betreuungsbedarf für den betroffenen Zeitraum feststehe, das Betreuungsgericht zwar pflichtwidrig untätig geblieben sei, jedoch einen Vertrauenstatbestand für den Fortbestand der Betreuung gesetzt habe (LG Bayreuth BeckRS 2011, 22537). ZT werde auch angenommen, der Vergütungsanspruch könne sich in derartigen Fällen aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. Die Höhe der geschuldeten und im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Vergütung entspreche der üblichen Vergütung und damit den nach den Vorschriften des Betreuervergütungsgesetzes pauschalierten Stundensätzen (LG Cottbus LSK 2004, 220507).
Eine andere Ansicht stelle formal auf die fehlende Betreuerbestellung ab und verneine eine Vergütung für eine davor liegende Tätigkeit. Der Senat teile die zuletzt genannte Auffassung. Nach §§ 1836 I, 1908i I 1 BGB, § 1 II 2 VBVG könne ein Betreuer eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt sei. Fehle es hieran, liege ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292 I, 168 I 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Senats sei der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung zu bringen. Dies könne etwa zur Folge haben, dass es dem Schuldner der Vergütung verwehrt ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Billigkeitserwägungen vermögen nach dem BGH indessen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen.
Ob dem Betreuer aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage eine Vergütung zustehe, könne offen bleiben, da im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur Ansprüche geprüft werden könnten, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben. Dies sei bei Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Amtshaftung nicht der Fall.
Praxistipp
Der BGH hat sich in der berichteten Entscheidung der in Rechtsprechung (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 660; OLG Stuttgart BeckRS 2004, 06374; LG Saarbrücken LSK 1999, 340629) und Literatur (Wagenitz in MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, BGB § 1836 Rn. 3; von Crailsheim in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, BGB § 1836 Rn. 5) überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach die Vergütungspflicht für den Betreuer frühestens mit seiner Bestellung beginnt. Aus systematischen Gründen dürfte der Auffassung des BGH wenig entgegenzusetzen sein (vgl. aber zu der Möglichkeit von Billigkeitserwägungen bei der Einrede der Verjährung NJW-RR 2015, 193).
- Redaktion beck-aktuell
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Kein Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Betreuerbestellung. beck-aktuell, 31.05.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175471)



