Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten

Zitiervorschlag
Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten. beck-aktuell, 29.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176981)
BGB § 2227 "Beteiligter" und damit antragsberechtigt im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gern. § 2227 BGB ist auch der Pflichtteilsberechtigte. (Leitsatz des Gerichts) OLG Bremen, Beschluss vom 01.02.2016 - 5 W 38/15, BeckRS 2016, 05593
Anmerkung von
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
Aus beck-fachdienst Erbrecht 04/2015 vom 22.04.2016
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Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Entlassung des Beteiligten 2) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker.
Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gemeinsam am 01.09.1997 ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des zuerst verstorbenen und ihren Sohn ... zum Erben des Letztversterbenden eingesetzt hatten. Dieses Testament sah die Möglichkeit des überlebenden Ehegatten vor, anstelle des Sohnes dessen Abkömmlinge einzusetzen, wovon der Erblasser am 19.02.2001 durch notarielles Testament Gebrauch machte, indem er seine Enkel, die Beteiligten 3), 4) und Herrn ... zu seinen Erben einsetzte, Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs der Enkel anordnete und den Beteiligten 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmte.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremerhaven erteilte dem Beteiligten 2) am 03.04.2002 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
In der Folgezeit kam es sowohl in Spanien als auch in Deutschland zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beteiligten 2) und - nach Vollendung des 25. Lebensjahres - den Beteiligten 3) und 4).
Mit Antrag vom 26.10.2010 hat die Beschwerdeführerin die Entlassung des Beteiligten 2) als Testamentsvollstrecker begehrt und zur Begründung u.a. darauf verwiesen, dieser habe sich angeblich über seine dem Erblasser gegenüber übernommene Verpflichtung, sich schützend vor die Beschwerdeführerin zu stellen, pflichtwidrig hinweggesetzt. Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10.07.2015 darauf hingewiesen, dass es Zweifel an deren Beteiligteneigenschaft hege. Die Beschwerdeführerin sei lediglich pflichtteilsberechtigt, verfüge also nur über einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass und stehe damit einem normalen Nachlassgläubiger gleich. Ferner habe der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 17.03.2014 deutlich gemacht, dass der Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin verjährt sei, so dass diese kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers habe könne. Dem ist die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Beteiligteneigenschaft des Pflichtteilsberechtigten im Verfahren des § 2227 BGB entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Berufung der Erben auf Verjährung verstoße im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2015 hat das Amtsgericht den Entlassungsantrag als unzulässig zurückgewiesen und seine Rechtsauffassung, es fehle der Beschwerdeführerin an der Beteiligteneigenschaft, bekräftigt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 6.11.2015 nicht abgeholfen hat.
Rechtliche Wertung
Die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 2227 BGB kann jeder Beteiligte im materiell-rechtlichen Sinn, also derjenige, dessen Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können, der also ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat, beantragt werden (BGHZ 35, 296, 300; KG, NJW-RR 2002, 439; OLG München, NJW-RR 2006, 14; Palandt/Weidlich, § 2227 BGB, Rn. 7). Nach h.M. steht deshalb auch einem Pflichtteilsberechtigten dieses Antragsrecht zu (BayObLG, FamRZ 1997, 905; KG, NJW-RR 2002, 439; KG, NJW-RR 2005, 809, 810; Palandt/Weidlich, a.a.O.; Ermann/Schmidt, BGB, 14. Auflage, § 2227, Rn. 9) Diese Auffassung wird von Muscheler (ZErb 2009, 54) kritisiert.
Der Senat schließt sich mit dieser Entscheidung der h.M. an. Obwohl das Pflichtteilsrecht nur einen Geldanspruch des Berechtigten gegen den Erben begründe und dem Pflichtteilsberechtigten weder einen Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch gem. § 2218 BGB noch einen Haftungsanspruch aus § 2219 BGB gegen den Testamentsvollstrecker verschaffe, rechtfertige es die besondere Rechtsstellung und Interessenlage, dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen des § 2227 BGB ein solches Antragsrecht einzuräumen.
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) umfasse auch das Pflichtteilsrecht des Kindes. Das rechtfertige es, dem Pflichtteilsanspruch trotz seiner schuldrechtlichen Ausgestaltung ein höheres Gewicht zuzuerkennen, als dem Anspruch eines gewöhnlichen Nachlassgläubigers, der unstreitig nicht antragsberechtigt ist.
Im Rahmen der Testamentsvollstreckung könne es leicht zu einem Interessengegensatz zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei es, den in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachten Erblasserwillen auch gegenüber dem Nichterben durchzusetzen, was erhebliche gerichtliche Auseinandersetzungen mit sich bringen könne. Insbesondere die Durchsetzung von möglichen Ansprüchen des Nachlasses gegen den Pflichtteilsberechtigten, aber auch die Sicherung des Nachlasses im Allgemeinen berührten damit die Interessen der Pflichtteilsberechtigten nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in rechtlicher Weise, weil das Pflichtteilsrecht ein Mindestmaß an Partizipation am Nachlass des Ehegatten oder Vaters absichern wolle. Indem der - schuldrechtlich ausgestaltete - Pflichtteilsanspruch unmittelbar vom Wert des Nachlasses abhänge, definiere er zugleich das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an erbrechtlicher Beteiligung. Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Sicherung des Nachlasses mithin unmittelbare Auswirkung auf die rechtlich geschützten Interessen des Pflichtteilsberechtigten habe, erscheine es geboten, dem Pflichtteilsberechtigten im Falle der Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ein Antragsrecht gem. § 2227 BGB einzuräumen.
Praxishinweis
Eine Mehrheit hat nicht immer Recht! Auch in diesem Fall gibt es gute Gründe, nicht der h.M. zu folgen, sondern der von Muscheler (a.a.O.) vertretenen Mindermeinung.
Vor allem der Hinweis auf den verfassungsrechtlichen Rang des Pflichtteilsrechts überzeugt in diesem Zusammenhang in keiner Weise. Der Testamentsvollstrecker hat entgegen der Ansicht des Senats keinen Interessenausgleich zwischen dem Erblasserwillen und dem Pflichtteilsanspruch herzustellen, sondern ersteren auszuführen, und zwar ohne Rücksicht auf die Interessen des Pflichtteilsberechtigten. Dieser hat nur für den Fall der Zwangsvollstreckung in den Nachlass (§ 2213 Abs. 3 BGB, § 748 Abs. 3 ZPO) ein Interesse daran, ob Testamentsvollstreckung besteht und wer Testamentsvollstrecker wird. Das Antragsrecht gemäß §§ 2198, 2202 BGB kann ihm deshalb nicht vorenthalten werden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, ihm auch das Recht zuzuerkennen, die Entlassung des bestellten Amtsinhabers gemäß § 2227 BGB beantragen zu können. Muscheler weist mit Recht darauf hin, dass dieses Antragsrecht „ein Surrogat für das dem Geschäftsherrn sonst bei der Fremdgeschäftsführung zustehende freie Widerrufsrecht“ sein soll. Dieses Antragsrecht dient also der Überwachung des Testamentsvollstreckers durch diejenigen Personen, denen der Erblasser sein Vermögen zukommen lassen oder denen er ein Recht auf Überwachung des Vollzugs einer Drittzuwendung übertragen wollte. Dazu gehört der Pflichtteilsberechtigte ganz sicher nicht.
Die h.M. verkennt auch den inneren Zusammenhang zwischen dem Antragsrecht gemäß § 2227 BGB und dem Recht, gemäß § 2216 BGB die ordnungsgemäße Verwaltung durch einen Amtsinhaber zu erzwingen. Die Entlassung gemäß § 2227 BGB dient schließlich ausdrücklich der Sicherung einer pflichtgemäß Amtsführung. Deshalb ist es inkonsequent im einen Fall ein Antragsrecht anzunehmen und im anderen nicht.
Die Praxis sollte deshalb die durchgängige obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht zum Anlass nehmen, diesen Meinungsstreit als erledigt zu betrachten. Eine höchstrichterliche Entscheidung dieser Streitfrage steht schließlich noch aus.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten. beck-aktuell, 29.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176981)



