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SG Speyer

Keine Sperre des Arbeitslosengelds nach selbst gewählter befristeter Beschäftigung

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Die Bundesagentur für Arbeit hat zu Unrecht einem gelernten Maurer die Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG I) im Anschluss an eine befristete Beschäftigung verweigert. Die Kündigung des vor dem befristeten bestanden habenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch den Kläger sah das Gericht als gerechtfertigt an. Das hat das Sozialgericht Speyer mit Urteil vom 17.02.2016 klargestellt (Az.: S 1 AL 63/15).

Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt

Der Kläger war als Maurer bei einem circa 50 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber tätig. Diese unbefristete Beschäftigung kündigte er und arbeitete unmittelbar anschließend in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnortes. Dieses Arbeitsverhältnis war allerdings von Anfang an auf zunächst zwei Monate befristet gewesen. Danach meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen fest und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von ALG I. Der Kläger habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und habe damit bewusst seine Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt.

Kläger: Lohnzahlungen waren nicht pünktlich erfolgt

Gegen die Sperrzeitentscheidung hat der Mann Klage beim SG Speyer erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe die unbefristete Arbeitsstelle aufgegeben, um in der Nähe seines Wohnortes zu arbeiten, wodurch er in erheblichem Umfang Fahrtkosten einsparen konnte. Sein früherer Arbeitgeber habe auch nicht nach Tarif gezahlt und die Lohnzahlungen seien zudem nicht pünktlich erfolgt.

Gericht: Anderes Verhalten muss zumutbar gewesen sein

Das SG hat der Klage jetzt stattgegeben. Die Bundesagentur für Arbeit habe zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gehabt. Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis trete eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Biete das befristete Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen, sei es gerechtfertigt das unbefristete Arbeitsverhältnis zu Gunsten eines befristeten zu lösen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

Fahrtkosten drastisch verkürzt

Der Kläger habe durch Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses seinen Anfahrtsweg zur Arbeit und damit die Höhe der Fahrtkosten drastisch verkürzt, was indirekt zu einem nicht nur geringfügig höheren Nettoarbeitsentgelt geführt habe. Zudem habe der Arbeitgeber des befristeten Arbeitsverhältnisses auch einen um circa 20% höheren Stundenlohn gezahlt. Damit waren die Arbeitsbedingungen in dem befristeten Arbeitsverhältnis deutlich attraktiver als in dem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, so dass das Interesse des Klägers an einem Wechsel das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Fortführung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses überwog. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.