Fahrtkostenpauschale aus Nebentätigkeit nicht auf Hartz IV-Leistung anrechenbar

Zitiervorschlag
Fahrtkostenpauschale aus Nebentätigkeit nicht auf Hartz IV-Leistung anrechenbar. beck-aktuell, 19.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177596)
Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet. Die Fahrtkostenpauschale führe nicht zu einem Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur die vom Arbeitgeber veranlassten Kosten aus, entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 04.04.2016 (Az.: S 31 AS 2064/14).
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Langzeitarbeitsloser, der 10 Stunden monatlich für 100 Euro als Gärtner arbeitete. Zusätzlich erhielt er eine Fahrtkostenerstattung für die Entsorgung von Grünabfällen in Höhe von 25 Euro monatlich. Das Jobcenter Bochum hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an und machte eine entsprechende Erstattungsforderung bei dem Arbeitslosen geltend. Dieser erhob Klage.
SG: Fahrtkostenpauschale keine anrechnungsfähige Einnahme
Das Sozialgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Entgelt bis 100 Euro monatlich falle unter den Einkommensfreibetrag. Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellten keine anrechnungsfähige Einnahme des Klägers dar. Denn die Fahrtkostenpauschale bewirke kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur vom Arbeitgeber veranlasste Unkosten des Klägers aus. Die Pauschale orientiere sich an den bei der Entsorgung der Grünabfälle entstehenden Kosten von 0,30 Euro pro Kilometer.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Dortmund
- Urteil vom 04.04.2016
- S 31 AS 2064/14
Zitiervorschlag
Fahrtkostenpauschale aus Nebentätigkeit nicht auf Hartz IV-Leistung anrechenbar. beck-aktuell, 19.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177596)


