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OLG Frankfurt am Main verwehrt Speerwerferin Katharina Molitor endgültig Olympia-Teilnahme

Codiertes Recht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Beschwerdeverfahren den Eilantrag von Speerwerferin Katharina Molitor auf Nominierung zu den Olympischen Sommerspielen 2016 in Rio de Janeiro endgültig zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sind dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) keine Fehler bei der Nominierung unterlaufen (Beschluss vom 18.07.2016, Az.: 11 W 22/16 (Kart)).

Auswahl orientiert sich an besten Leistungen und Ergebnissen

Der DOSB ist für die Nominierung der Athleten zu den Olympischen Spielen allein zuständig. Der deutschen Olympiamannschaft stehen in der Disziplin Speerwurf der Frauen drei Teilnehmerplätze zur Verfügung. Der Auswahlentscheidung liegen die Nominierungsleitlinien des DOSB zugrunde. Demnach orientiert sich die Auswahl "an den besten Leistungen und Ergebnissen" einer Athletin im Nominierungszeitraum.

Molitor trotz besserer Platzierungen in Wettbewerben nicht nominiert

Auf Vorschlag des Deutschen Leichtathletik-Verbandes nominierte der Antragsgegner in der Disziplin Speerwurf der Frauen drei Athletinnen, zu denen die Antragstellerin, die amtierende Weltmeisterin im Speerwurf ist, nicht gehörte. Grundlage dieser Entscheidung war laut Feststellung der Gerichte, dass die Antragstellerin im Qualifizierungszeitraum 01.04.2016 bis 10.07.2016 geringere Weiten als die zuletzt nominierte Athletin O. erzielte, obwohl die Antragstellerin in den Wettbewerben, an denen sie teilnahm (Deutsche Meisterschaft und Europameisterschaft 2016), bessere Platzierungen errang, während die Athletin O. teilweise gar nicht nominiert worden war.

Streit um für Qualifikation maßgeblichen Zeitraum

Nach Ansicht Molitors hätte sie deshalb vorrangig gegenüber der Athletin O. für die Olympischen Sommerspiele nomniert werden müssen. Molitor hält zudem den vom Internationalen Leichtathletikverband vorgegebenen Zeitraum 01.05.2015 bis 11.07.2016 für maßgeblich für die Qualifikation. Diesen Zeitraum habe der DOSB willkürlich auf den Zeitraum 01.04.2016 bis 10.07.2016 verkürzt, was für sie eine unbillige Behinderung darstelle. Molitor meint, es seien somit auch die von ihr 2015 erzielten Ergebnisse zu berücksichtigen, unter anderem die von ihr bei der Weltmeisterschaft 2015 erreichte Weite von 67,69 Metern. Selbst wenn aber nur auf den kürzeren Zeitraum abzustellen sei, müsse sie statt der Athletin O. nominiert werden, da sie die besseren Platzierungen erzielt habe.

Bestimmung des Nominierungszeitraums liegt im Ermessen des DOSB

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung, anstelle der Athletin O. für die Olympischen Spiele nominiert zu werden, mit Beschluss vom 15.07.2016 zurück. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Die insoweit getroffene Entscheidung des DOSB halte sich sowohl hinsichtlich des Zeitraums als auch der konkreten Bewertung im Rahmen der eigenen Kriterien, so das OLG weiter. Der zugrundegelegte (kurze) Nominierungszeitraum beinhalte insbesondere keine unbillige Behinderung, da es im Ermessen des DOSB liege, ob er mehr Wert auf eine konstante Leistungserbringung über mehr als ein Jahr oder aber kurzfristig nachgewiesene Leistungsfähigkeit lege. Die getroffene Abwägung zwischen besseren Leistungen und besseren Ergebnissen halte sich ebenfalls an die Nominierungsleitlinien. Auf ihrer Basis lasse sich nicht feststellen, so das OLG, dass die Antragstellerin als amtierende Weltmeisterin vorrangig zu berücksichtigen gewesen sei.

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