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LSG Nordrhein-Westfalen

Musikschullehrer versicherungspflichtig beschäftigt

„Das unsichtbare Recht“

Trotz Abschluss von Honorarverträgen kann ein Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 06.07.2016 entschieden. Der Mann sei bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und durch die Rahmenlehrpläne gebunden gewesen, so die Begründung des Gerichts (Az.: L 8 R 761/14).

"Selbstständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter“ vereinbart

In dem Verfahren ging es um einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit dem festgestellt worden war, dass ein Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule in dieser Eigenschaft der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Der Musiklehrer war bereits von 2005 bis 2007 angestellter Musiklehrer an der Musikschule. Nachdem der Rat der Stadt Ende 2008 beschlossen hatte, zur Einsparung von Kosten Musiklehrer so weit wie möglich durch Honorarkräfte zu ersetzen, war der Gitarrist in den Jahren 2011 bis 2014 bei der Stadt aufgrund von Honorarverträgen tätig, wobei der Stundenumfang zwischen 7 und 12 Unterrichtsstunden pro Woche dem jeweiligen Unterrichtsbedarf angepasst wurde. Es wurde ausdrücklich eine "selbstständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter“ vereinbart. Grundlage für den Unterricht war laut Honorarvertrag das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen.

Eingliederung in die Arbeitsorganisation bejaht

Das LSG hat jetzt eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Musikschule und damit ein Beschäftigungsverhältnis bejaht. Der Gitarrenlehrer sei bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und insbesondere durch die Rahmenlehrpläne gebunden gewesen. Die trotzdem immer noch vorhandene pädagogische Freiheit sei auch bei angestellten Lehrkräften üblich und ändere nichts daran, dass der Gitarrenlehrer als Beschäftigter anzusehen sei. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Auswahl der Schüler sei er nicht wie ein typischer Selbstständiger frei gewesen. Zudem habe er kein Unternehmerrisiko getragen, dem gleichwertige unternehmerische Chancen gegenübergestanden hätten.

Grundsätzliche Bedeutung für den Status von Lehrern an Musikschulen

Der Senat hat die hergebrachten Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit angewendet und deshalb die Revision nicht zugelassen. Das Urteil habe dennoch grundsätzliche Bedeutung für den Status von Lehrern an Musikschulen, heißt es.