Keine Sozialhilfe für von SGB-II-Leistungen ausgeschlossene EU-Bürger

Zitiervorschlag
Keine Sozialhilfe für von SGB-II-Leistungen ausgeschlossene EU-Bürger. beck-aktuell, 21.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178846)
EU-Bürger haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Dies geht aus zwei Entscheidungen des 9. und der 15. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor. Die Senate stellen sich damit gegen die Auffassung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 22.02.2016, Az.: L 9 AS 1335/15 B ER und Beschluss vom 07.03.2016, Az.: L 15 AS 185/15 B ER).
Frage der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für arbeitsuchende EU-Bürger sehr umstritten
Damit werde die Rechtsfrage der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an arbeitsuchende EU-Bürger weiterhin nicht einhellig beantwortet, so das LSG. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15.09.2015 (NVwZ 2015, 1517) festgestellt, dass der Ausschluss von EU-Bürgern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II europarechtskonform ist. Das BSG habe sich daraufhin dieser Rechtsprechung angeschlossen. Allerdings halte es dann einen Anspruch der EU-Bürger auf laufende Sozialhilfe (nach dem 3. Kapitel des SGB XII) für gegeben. Es habe ausgeführt, dass materiell nicht freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger im Einzelfall Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung beanspruchen können. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers sei im Regelfall bei einem verfestigten Aufenthalt nach mindestens sechs Monaten auf Null reduziert (vgl. zum Beispiel BSG, BeckRS 2016, 65666).
15. Senat des LSG: Nur Anspruch auf Ermessensentscheidung
Der 15. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat nun im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass EU-Bürger nicht automatisch ab dem siebten Monat Anspruch auf laufende Leistungen (Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des SGB XII) haben. Von einer Ermessensreduzierung auf Null könne entgegen der Rechtsprechung des BSG nicht ausgegangen werden. Der 15. Senat hat vielmehr erläutert, dass sich der Anspruch von EU-Bürgern, die durch § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom ALG-II-Bezug ausgeschlossen werden, gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 S. 3 SGB XII auch bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet nur auf eine fehlerfreie, von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers beschränke. Bei der Ermessensentscheidung sei zum Beispiel zu berücksichtigen, welche Umstände der Ausreise gegebenenfalls auch längerfristig entgegenstünden (Beschluss vom 07.03.2016, Az.: L 15 AS 185/15 B ER).
9. Senat verneint Anspruch auf laufende Sozialhilfe
Der 9. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat darüber hinausgehend in einem weiteren Eilverfahren entschieden, dass EU-Bürger, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, auch keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfe haben. Der Gesetzgeber habe diesen Personenkreis nicht nur bewusst von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Er habe auch ausdrücklich nicht gewollt, dass die betroffenen EU-Bürger dann stattdessen (in derselben Höhe) Sozialhilfe nach dem SGB XII – 3. Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt – erhalten. Der 9. Senat hat erläutert, dass der Gesetzgeber den Ausschluss Erwerbsfähiger von Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) in § 21 Satz 1 SGB XII festgelegt habe. Damit seien die aus Rumänien stammenden, erwerbsfähigen Antragsteller und ihre Angehörigen von laufenden Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII von vornherein ausgeschlossen. Darüber hinaus hat der 9. Senat erläutert, dass der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII noch einen weiteren Ausschlussgrund geschaffen hat. Soweit aus dieser Vorschrift gefolgert wird, dass dann zumindest ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bestehe, könne dies ebenfalls nicht zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) führen. Denn die HLU sei von dem Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht erfasst. Diese Entscheidung des Gesetzgebers könne, so der 9. Senat, nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung nur vom demokratisch legitimierten Parlament oder vom Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls geändert werden (Beschluss vom 22.02.2016, Az.: L 9 AS 1335/15 B ER).
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Beschluss vom 07.03.2016
- L 15 AS 185/15 B ER; L 9 AS 1335/15 B ER
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Keine Sozialhilfe für von SGB-II-Leistungen ausgeschlossene EU-Bürger. beck-aktuell, 21.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178846)



