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LSG Baden-Württemberg

Sozialversicherungspflicht entfällt nicht durch Outsourcing von Reinigungsarbeiten

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt, sodann die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt und diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, muss hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Denn es liegt keine selbstständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vor, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.06.2016 klarstellte (Az.: L 4 R 903/15).

Externer Dienstleister bekam Reinigung übertragen

Im zugrunde liegenden Fall baute ein Kreditinstitut, das mehrere Bankfilialen betrieb, die Stellen angestellter Reinigungskräfte drastisch ab und beauftragte stattdessen externe Dienstleister mit der Reinigung der Filialen. Die Deutsche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung durch und verlangte für die Jahre 2010 bis 2013 für einen der Dienstleister, der für die Reinigung zweier Filialen zuständig war, über 13.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen von der Bank. Ein schriftlicher Vertrag mit dem betreffenden Dienstleister existierte nicht; dieser rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13 Euro pro Stunde ab. Ein Leistungsverzeichnis war weder mündlich noch schriftlich vereinbart. Die Reinigungskraft musste sich bei der täglichen Reinigung an den Geschäftszeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellte alle erforderlichen Reinigungsmittel wie Staubsauger, Besen, Mopp und einen Rasenmäher unentgeltlich zur Verfügung und erstattete anfallende Auslagen, zum Beispiel für den Kauf von Müllbeuteln.

LSG geht anders als Vorinstanz von abhängiger Beschäftigung aus

Die Klage der Bank war in erster Instanz vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolgreich. Der Dienstleister habe im Wesentlichen weisungsfrei agieren können und sei selbstständig tätig, befand das SG. Das LSG sah dies anders und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Es liege eine abhängige Beschäftigung vor, für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen seien. Der externe Dienstleister habe eins zu eins die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau übernommen und sei wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden gewesen. Auch habe er nicht über die Arbeitszeit bestimmen können, sondern sei täglich an das Zeitfenster zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen. Schließlich habe er selbst keine Betriebsmittel eingesetzt, sondern alle wesentlichen für die Arbeit erforderlichen Reinigungsmittel und Gerätschaften gestellt bekommen.