Änderungen von Arbeitsverträgen zur "Nettolohnoptimierung" wirken sich auf Rentenbeiträge aus

Zitiervorschlag
Änderungen von Arbeitsverträgen zur "Nettolohnoptimierung" wirken sich auf Rentenbeiträge aus. beck-aktuell, 17.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176081)
Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Verringerung des Barlohns unter im Gegenzug gewährter lohnsteuerfreier oder pauschal besteuerter weiterer Leistungen wirkt sich auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Den geringeren Beiträgen zur Rentenversicherung stünden auch geringere Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber. Streitig ist vorliegend gewesen, ob die nach der Änderung der Arbeitsverträge neben dem Barlohn geleisteten Lohnbestandteile als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen sind. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.05.2016 entschieden (Az.: L 11 R 4048/15).
Sachverhalt
Der Betreiber eines Gartencenters hatte mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich vereinbart, dass der Bruttolohn abgesenkt wird und im Gegenzug Sachleistungen, unter anderem Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt werden. Ab der Änderung führte der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne ab. Der Rentenversicherungsträger beanstandete dies im Rahmen einer Betriebsprüfung. Er nahm eine reine Lohnverwendungsabrede an und forderte Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach. Klage und Berufung dagegen waren teilweise erfolgreich.
LSG: Änderung der Arbeitsverträge für Sozialversicherungsbeiträge beachtlich
Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die Änderung der Arbeitsverträge wirksam und auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten ist. Soweit nach den beitragsrechtlichen Vorschriften die Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z.B. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten verbeitragt worden sind (z.B. Restaurantschecks), dürften keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Lediglich hinsichtlich einiger Leistungen (Reinigungspauschale, Personalrabatte) hätten die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nicht vorgelegen.
Rentenversicherung durfte nur deutlich geringere Beiträge verlangen
Die Rentenversicherung könne daher nur deutlich geringere Beiträge verlangen. Die Arbeitnehmer würden als Folge der Änderungsverträge im Fall von Arbeitslosigkeit oder Krankheit wegen den geringeren beitragspflichtigen Entgelten zwar ein geringeres Arbeitslosen- oder Krankengeld erhalten und im Hinblick auf die Altersrente geringere Beiträge auf den Rentenkonten der Beschäftigten angespart werden. Dies ändere aber nichts an der nach geltendem Recht zulässigen Änderung der Arbeitsverträge im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern.
Hintergrund
Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Bundesregierung hat durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Vereinfachung des Beitragseinzugs geregelt, dass bestimmte einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Baden-Württemberg
- Urteil
- L 11 R 4048/15
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Änderungen von Arbeitsverträgen zur "Nettolohnoptimierung" wirken sich auf Rentenbeiträge aus. beck-aktuell, 17.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176081)



