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LG München I

Höhere Barabfindung für MAN-Aktionäre

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MAN SE-Aktionären ist eine höhere Barabfindung zu zahlen als im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der 100%-igen Tochter der Volkswagen AG festgesetzt. Dies hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 31.07.2015 in einem Spruchverfahren entschieden. Die ursprünglich festgesetzte Barabfindung sei unangemessen niedrig. Der Ausgleich sei hingegen nicht zu erhöhen (Az.: 5 HKO 16371/13).

Unternehmensvertrag sah Barabfindung von 80,89 Euro und Ausgleich von 3,30 Euro vor

Der Unternehmensvertrag zwischen den beiden Gesellschaften sah eine Barabfindung von 80,89 Euro und einen Ausgleich von 3,30 Euro brutto vor. Die Barabfindung erhalten jene Aktionäre, die angesichts des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags aus der MAN SE ausscheiden wollen. Der Ausgleich wird den in der Gesellschaft verbleibenden Aktionären gezahlt und ersetzt die Dividende. Die Hauptversammlung der MAN SE vom 06.06.2013 stimmte dem Vertrag zu.  

LG: Vertragliche Barabfindung unangemessen niedrig   

Das LG hat die vertraglich festgesetzte Barabfindung im Spruchverfahren für unangemessen erachtet und daher erhöht. Es hielt die Planannahmen der Gesellschaft zwar für nachvollziehbar, korrigierte aber bei der Abzinsung der künftig erzielbaren Überschüsse den angesetzten Risikozuschlag von 5,5 auf 5,0% nach Steuern.  

Kein höherer Ausgleich – Anpassungsgrenze nicht überschritten

Der höhere Unternehmenswert führt laut LG jedoch nicht zu einer Erhöhung auch der Ausgleichszahlung, da der auf der Basis dieses höheren Werts errechnete Ausgleich von 3,44 Euro brutto nur um knapp 4,25 % über dem vertraglich bestimmten Betrag liege. Die Grenze, ab der eine Anpassung nach oben erfolgen könne, liege aber nicht unter 5%. Denn die Ermittlung eines in die Zukunft gerichteten Unternehmenswerts beruhe auf einer Vielzahl von Prognosen und könne daher nur geschätzt werden. Es gebe daher eine Bandbreite von Werten, die angemessen seien.

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