Von beiden Ehegatten genutztes Arbeitszimmer ist je nur zur Hälfte abzugsfähig

Zitiervorschlag
Von beiden Ehegatten genutztes Arbeitszimmer ist je nur zur Hälfte abzugsfähig. beck-aktuell, 18.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176006)
Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit, können sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag von 1.250 Euro jeweils nur zur Hälfte geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.03.2016 entschieden. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: 11 K 2425/13, BeckRS 2016, 94706).
Behörde erkannte Höchstbetrag von 1.250 Euro an
Der Kläger war hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt und daneben als Versicherungsmakler gewerblich tätig. Die Klägerin unterhielt ausschließlich einen Gewerbebetrieb als Versicherungsmaklerin. Beide Eheleute nutzten in ihrer zusammen angemieteten Wohnung einen Raum als gemeinsames Arbeitszimmer und machten die Aufwendungen hierfür in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Höchstbetrag von 1.250 Euro bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit und im Übrigen keine Aufwendungen für das Arbeitszimmer an.
FG schätzt Nutzungsanteil auf jeweils 50%
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG entschied, dass die Klägerin die hälftigen Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen könne. Eine Beschränkung greife nicht, weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Dabei schätzte das Gericht den Nutzungsanteil der Eheleute mangels anderer Anhaltspunkte auf jeweils 50%.
Abzugsbeschränkung objektbezogen zu verstehen
Demgegenüber seien die auf den Kläger entfallenden Aufwendungen nicht vollständig abzugsfähig, weil der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liege. Vielmehr führe er im Schwerpunkt im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit Schulungen und Mitarbeiter-Coachings durch. Da ihm sein Arbeitgeber für die Bürotätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe, könne der Kläger insgesamt nur 1.250 Euro für das Arbeitszimmer geltend machen. Allerdings entfalle auf seinen Anteil am Arbeitszimmer nur der hälftige Höchstbetrag von 625 Euro, weil die Abzugsbeschränkung objektbezogen zu verstehen sei. Dieser Betrag sei jeweils zur Hälfte den gewerblichen und den nichtselbstständigen Einkünften des Klägers zuzuordnen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Münster
- Urteil vom 15.03.2016
- 11 K 2425/13
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Von beiden Ehegatten genutztes Arbeitszimmer ist je nur zur Hälfte abzugsfähig. beck-aktuell, 18.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176006)



