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FG Münster

Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge entfallen auch bei unentgeltlicher vorweggenommener Erbfolge

Vergessene Anrechte

Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge entfallen auch dann gemäß § 8c KStG, wenn Anteile im Weg der vorweggenommenen Erbfolge übergehen, und zwar auch im Fall der Unentgeltlichkeit. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 04.11.2015 entschieden. Eine Nichtanwendung des § 8c KStG auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 04.07.2008 (BeckVerw 124056) komme nicht in Betracht, da ein Verständnis des Schreibens als Richtlinie für Billigkeitsmaßnahmen gegen den Gesetzesvorbehalt verstieße. Das FG hat aber die Revision zugelassen (Az.: 9 K 3478/13 F).

Finanzamt lehnt Feststellung verbleibender körperschaftsteuerlicher Verlustvorträge ab

Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital ursprünglich ein Vater zu 2/3 und sein Sohn zu 1/3 beteiligt waren. Im Jahr 2008 übertrug der Vater Anteile auf den Sohn, wodurch sich dessen Beteiligung auf 88,5% erhöhte. Im Übertragungsvertrag wurde eine Anrechnung auf eine spätere Erbschaft ausdrücklich ausgeschlossen. Obwohl zum 31.12.2008 bei der Klägerin ein noch nicht verbrauchter körperschaftsteuerlicher Verlust bestand, stellte das Finanzamt unter Hinweis auf die Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG keinen verbleibenden Verlustabzug fest.

Wegen Ausschlusses der Anrechnungspflicht keine vorweggenommene Erbfolge

Die Klägerin wandte an, dass Anteilsübertragungen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge nach der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BeckVerw 124056) nicht unter die Verlustabzugsbeschränkung fielen. Das Finanzamt sah die unentgeltliche Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zwar aufgrund des BMF-Schreibens von der Verlustabzugsbeschränkung ausgenommen. Es verneinte aber wegen des Ausschlusses der Anrechnungspflicht eine vorweggenommene Erbfolge. Aus diesem Grund lehnte es auch einen Antrag der Klägerin ab, aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO von einer Anwendung des § 8c KStG abzusehen und den verbleibenden Verlustabzug festzustellen. Die GmbH klagte daraufhin beim FG.

FG: § 8c KStG erfasst auch (unentgeltliche) Übertragungen im Weg einer vorweggenommenen Erbfolge

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es hielt eine Entscheidung trotz eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG (Az.: 2 BvL 6/11) für sachgerecht. Zur (einfachgesetzlichen) Auslegung des § 8c KStG führt das FG aus, das der Wortlaut der Vorschrift, wonach der Verlustabzug ausgeschlossen sei, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen werden, auch Übertragungen im Weg einer vorweggenommenen Erbfolge - einschließlich unentgeltlicher Übertragungen -  erfasse. Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergebe sich keine andere Auslegung, da lediglich Erwerbe durch Erbfall oder Erbauseinandersetzung begünstigt sein sollten. Eine Gleichbehandlung von Erbfall und vorweggenommener Erbfolge sei jedoch nicht zwingend. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei ihr Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Gestaltungen beschränkt.

BMF-Schreiben verstieße als Richtlinie für Billigkeitsmaßnahmen gegen Gesetzesvorbehalt

Die Klage hatte auch hinsichtlich des Billigkeitsantrags keinen Erfolg. Selbst wenn das BMF-Schreiben vom 04.07.2008 eine allgemeine Richtlinie für Billigkeitsmaßnahmen enthalten sollte, verstößt diese nach Auffassung des FG gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Unabhängig davon stelle eine Schenkung ohne Anrechnungspflicht auf die spätere Erbschaft - wie sie im Streitfall erfolgt sei - keine vorweggenommene Erbfolge im Sinn des BMF Schreibens dar.