Gesamtumsatz im Sinn der Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung auf Differenz begrenzt

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Gesamtumsatz im Sinn der Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung auf Differenz begrenzt. beck-aktuell, 06.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173536)
Von differenzbesteuerten Händlern (hier: Gebrauchtwagenhändler) wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro liegt. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13.04.2016 entschieden. Dass für die Ermittlung des Gesamtumsatzes die Differenzumsätze maßgeblich seien, folge unmittelbar aus Art. 288 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 9 K 667/14).
Gesamtumsatz im Sinne der Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung auf Differenz beschränkt?
Geklagt hatte ein Gebrauchtwagenhändler, der in den Jahren 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von etwa 25.000 Euro erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer ankaufte, hätte er ohnehin nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG). Da diese Differenzbeträge aber in beiden Jahren unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro lagen, wollte er gar keine Umsatzsteuer abführen. Nach § 19 UStG wird von Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, keine Umsatzsteuer erhoben. Das Finanzamt hatte jedoch für 2010 Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von 25.000 Euro als überschritten ansah. Gegen den Umsatzsteuerbescheid klagte der Kläger vor dem FG.
FG: Differenzumsätze für Ermittlung des Gesamtumsatzes maßgeblich
Das FG hat der Klage stattgegeben und den Bescheid aufgehoben. Auch bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung sei nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen. Das FG stützt seine Entscheidung unmittelbar auf Art. 288 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen. Da § 19 Abs. 1 UStG hierzu im Widerspruch stehe, sei er im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
- Redaktion beck-aktuell
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Gesamtumsatz im Sinn der Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung auf Differenz begrenzt. beck-aktuell, 06.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173536)



