Kein Vorsteuerabzug aus Gästekarte

Zitiervorschlag
Kein Vorsteuerabzug aus Gästekarte. beck-aktuell, 26.08.2026 (abgerufen am: 26.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204616)
Eine GmbH will aus ihrem Gästekarten-Modell Vorsteuern geltend machen. Das FG Baden-Württemberg winkt ab: Die Karte sei ein Mehrzweckgutschein, ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liege nicht vor.
Eine GmbH bietet seit 2018 eine Gästekarte an, mit der Urlauber diverse touristische Attraktionen in der Umgebung kostenlos nutzen können. Dazu hatte die GmbH sogenannte Gastgeber-Verträge mit Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben geschlossen. Diese zahlten der GmbH für jeden Gast mit mindestens zwei Übernachtungen einen festen Geldbetrag. Im Gegenzug erhielten die Übernachtungsgäste die Gäste-Card. Die GmbH stellte den Gastgebern dafür Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Sie behielt von den Zahlungen mindestens 15% zur Kostendeckung ein.
Den Restbetrag verteilte sie an die touristischen Anbieter entsprechend der tatsächlichen Nutzung ihrer Angebote durch die Karteninhaber. Die GmbH und der jeweilige Leistungserbringer hatten dafür einen sogenannten Leistungspartner-Vertrag abgeschlossen. Der Leistungserbringer verpflichtete sich demnach, den Gästen gegen Vorlage der Karte die vereinbarten Leistungen bereitzustellen.
Gegenüber diesen Leistungserbringern erteilte die GmbH Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis und machte daraus Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug jedoch nicht an.
Gästekarte steuerlich gesehen Mehrzweckgutschein
Auch das hält die GmbH für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie habe nicht für ihr Unternehmen eine sonstige Leistung gegen Entgelt bezogen. Die Card sei umsatzsteuerlich vielmehr ein Mehrzweckgutschein zur Nutzung diverser Leistungen.
Leistungsempfänger der touristischen Angebote seien auch nach Auffassung eines Durchschnittsverbrauchers die Urlauber selbst. Die Zahlungen der GmbH an die Anbieter der touristischen Attraktionen wertete das FG deshalb lediglich als Entgelt eines Dritten für die von den Gästen in Anspruch genommenen Leistungen. Aus den Weiterleitungen der Gelder an die Leistungsanbieter könne die GmbH daher keinen Vorsteuerabzug herleiten.
Kein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch zwischen GmbH und Gastgebern
Auch zwischen der GmbH und den Gastgebern liege insoweit kein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vor, entschied das Gericht. Zwar könnten die Kosten für die Gäste-Card mittelbar in die Übernachtungspreise eingeflossen sein. Welcher Anteil darauf entfalle, lasse sich jedoch nicht bestimmen und unterscheide sich zudem von Gastgeber zu Gastgeber.
Ebenso wenig erkannte das Gericht eine Vermittlungsleistung der GmbH gegenüber den Gastgebern an. Soweit überhaupt ein Leistungsaustausch vorliege, betreffe dieser lediglich die Verwaltung des Kartensystems. Einen Vorsteuerabzug aus den Zahlungen an die Leistungserbringer zuzulassen, würde nach Auffassung der Richterinnen und Richter gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verstoßen. Weil die GmbH den Gastgebern dennoch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, schuldet sie diese nach § 14c UStG.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht: Die GmbH hat Revision eingelegt, über die nun der BFH zu entscheiden hat (Az. V R 3/26).
- Redaktion beck-aktuell, sst
- FG Baden-Württemberg
- Urteil vom 10.11.2025
- 14 K 2134/23
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Kein Vorsteuerabzug aus Gästekarte. beck-aktuell, 26.08.2026 (abgerufen am: 26.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204616)



