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BVerwG

Anwohner der US Air Base Ramstein nicht zu Klage auf Überwachung von Drohneneinsätzen befugt

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Die räumliche Nähe zum US-Militärflughafen Ramstein verleiht einem Anwohner kein Klagerecht, um von der Bundesrepublik Deutschland die Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte zu verlangen, soweit diese von Ramstein aus gesteuert werden sollten. Es fehle an einer Möglichkeit, dass der Kläger durch die von ihm für völkerrechtswidrig erachteten Drohneneinsätze der USA in eigenen Rechten verletzt werde, entschied das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 42 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 05.04.2016, Az.: 1 C3.15).

Kläger fordert zuletzt Überwachung von US-Drohneneinsätzen

Der Kläger wohnt in Kaiserslautern zwölf Kilometer vom Militärflughafen Ramstein entfernt. Auf der von den US-Streitkräften genutzten Air Base befindet sich unter anderem das Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa. Der Kläger begehrt – nach Änderung seiner ursprünglichen Klageanträge – zuletzt, die Bundesrepublik Deutschland zur Überwachung der Völkerrechtskonformität bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte zu verpflichten, die über die Ramstein Air Base gesteuert werden, und den Vereinigten Staaten im Fall der Verweigerung von Überwachungsmaßnahmen insoweit die weitere Nutzung der Ramstein Air Base zu untersagen.

BVerwG schließt sich Vorinstanzen an: Keine Klagebefugnis

Die Vorinstanzen haben die Klage mangels Klagebefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen. Dem ist das BVerwG gefolgt. Es fehle an einer Möglichkeit, dass der Kläger durch die von ihm für völkerrechtswidrig erachteten Drohneneinsätze der USA in eigenen Rechten verletzt werde, so die Leipziger Richter. Das aber sei eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der auf Überwachung gerichteten Klage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO.

Keine Popularklage möglich

Eine Popularklage zur Überwachung von Handlungen, die der Kläger für völkerrechtswidrig hält, sei in der deutschen Rechtsordnung nicht vorgesehen, betont das BVerwG. Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf den grundrechtlichen Schutz des Lebens und seines Eigentums gemäß Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 14 GG berufen. Denn er selbst befürchte keine Rechtsverletzungen durch von Ramstein aus gesteuerte Drohnen, sondern von möglichen Gegenschlägen aus dem Ausland. Die bloße Möglichkeit einer individualisierbaren, aus der Nähe zur Air Base folgenden mittelbaren Gefährdung, die von Entscheidungen Dritter abhängig ist, reiche zur Begründung der Klagebefugnis nicht aus.

Weiter Spielraum der Bundesregierung auf dem Gebiet der Außen- und Verteidigungspolitik

Auch könne der Kläger ein bestimmtes Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zu seinem Schutz – wie hier die Überwachung von Drohneneinsätzen fremder Streitkräfte – auch deshalb nicht verlangen, so das BVerwG, weil die Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Gebiet der Außen- und Verteidigungspolitik einen weiten Entscheidungsspielraum habe, wie sie ihrer grundrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens nachkommen wolle.

Auch Art. 25 Abs. 2 GG hilft nicht weiter

Eine Verletzung eigener Rechte kann der Kläger nach Ansicht des BVerwG auch nicht aus Art. 25 Satz 2 GG ableiten. Nach dieser Norm erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählten zwar das völkerrechtliche Gewaltverbot und im Kern der Schutz von Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht. Soweit sich aus einem Völkerrechtsverstoß auch individuelle Rechte ableiten lassen, könnten sich darauf jedoch allenfalls unmittelbar Betroffene berufen – etwa potentielle Opfer von Drohneneinsätzen. Hierzu gehöre der Kläger nicht.