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BVerfG

Verfassungsbeschwerde ver.dis gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaft ver.di gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum sogenannten Dritten Weg im kirchlichen Arbeitsrecht mit Beschluss vom 15.07.2015 als unzulässig verworfen. Die Gewerkschaft sei nicht ausnahmsweise durch die Entscheidungsgründe beschwert. ver.di hatte sich insbesondere gegen die Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts gewendet, wonach Streiks gegenüber dem "Dritten Weg" unter den vom BAG formulierten Voraussetzungen rechtswidrig sind (Az.: 2 BvR 2292/13).

Ausschluss des Streikrechts im Rahmen des "Dritten Wegs"

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, zwei evangelische Landeskirchen und sieben Einrichtungen der Diakonie, begehrten die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der Gewerkschaft ver.di, zukünftig Streiks und Streikaufrufe in Einrichtungen der Klägerinnen zu unterlassen. Sie sahen sich in ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt, das den von ihnen beschrittenen "Dritten Weg" umfasse.  

"Dritter Weg": Weder Streiks noch Aussperrung

Nach dem "Dritten Weg" werden die Arbeitsvertragsbedingungen durch eine Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt. Sie ist ein durch Kirchengesetz geschaffenes Gremium, das paritätisch mit Vertretern von Dienstgebern und Dienstnehmern besetzt ist. Ihre Aufgabe liegt darin, Normen zu schaffen, die Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsverhältnisses regeln. Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission kein Beschluss zustande, so wird ein ebenfalls paritätisch zusammengesetzter Schlichtungsausschuss mit der Angelegenheit befasst. Dieser entscheidet abschließend. Streiks und Aussperrung sind ausgeschlossen.  

ver.di sieht sich durch Entscheidungsgründe des BAG beschwert  

Das Arbeitsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Das Landesarbeitsgericht hob das Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab. Die Revision der Klägerinnen blieb ohne Erfolg. Laut BAG fehlte es an einer verfassungskonformen Ausgestaltung des "Dritten Wegs". Die Beschwerdeführerin wendete sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere gegen das BAG-Urteil. Sie sei zwar nicht durch den Tenor, jedoch durch die Entscheidungsgründe beschwert. Aus diesen ergebe sich für den vorliegenden Fall insbesondere, dass gewerkschaftliche Streiks mit Tarifbezug das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in rechtswidriger Weise beeinträchtigten und solche ohne tarifliches Regelungsziel generell rechtswidrig seien.  

BVerfG: ver.di nicht ausnahmsweise durch Urteilsgründe beschwert  

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin sei nicht beschwerdebefugt. Bei Verfassungsbeschwerden gegen eine gerichtliche Entscheidung könne sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben. Gegen Entscheidungsgründe sei eine Verfassungsbeschwerde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin nicht ausnahmsweise durch die Gründe der angegriffenen BAG-Entscheidung gegenwärtig und unmittelbar beschwert.  

Keine gegenwärtige Betroffenheit wegen Rechtsfortbildung durch BAG

Laut BVerfG lässt sich eine gegenwärtige Beschwer der Beschwerdeführerin nicht daraus ableiten, dass das BAG das im Wesentlichen durch die Rechtsprechung geprägte Arbeitskampfrecht richterrechtlich weiterentwickelt hat. Denn damit habe das BAG nicht Recht gesetzt, das für die Beschwerdeführerin zukünftig verbindlich wäre. Die Fachgerichte seien an durch die Rechtsprechung entwickeltes Recht nicht in gleicher Weise gebunden wie an Gesetze. Nach deutschem Recht gebe es grundsätzlich keine Präjudizienbindung.  

Schadenersatzrisiko aufgrund künftiger Streiks begründet ebenfalls keine gegenwärtige Betroffenheit  

Eine gegenwärtige Beschwer folgt für das BVerfG auch nicht daraus, dass sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf künftige Streiks und Streikaufrufe dem Risiko ausgesetzt sieht, von kirchlichen Einrichtungen auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, ihr sei eine verlässliche Planung gewerkschaftlicher Politik nicht möglich, bleibe offen, zu welchen irreversiblen Dispositionen sie genötigt sein solle. Jedes Gesetz und jeder von einem Gericht entwickelte Rechtssatz, die einem Beteiligten Handlungsoptionen eröffneten, könnten für andere Beteiligte mit Ungewissheiten und Unsicherheiten verbunden sein. Dies führe jedoch nicht dazu, dagegen Verfassungsbeschwerde erheben zu können, noch bevor fachgerichtlich entschieden sei, ob ordnungsgemäß von den Rechten Gebrauch gemacht wurde.  

BAG-Vorgaben zum "Dritten Weg" lassen zukünftige Betroffenheit nicht klar absehen  

Die vom BAG formulierten Anforderungen an den "Dritten Weg" führen dem BVerfG zufolge schließlich nicht dazu, dass klar abzusehen wäre, dass und wie die Beschwerdeführerin zukünftig betroffen ist. Wie die BAG-Vorgaben in der konkreten praktischen Gestaltung des "Dritten Weges" umzusetzen seien oder umgesetzt würden, sei nicht im Detail vorhersehbar. Insbesondere hinsichtlich der organisatorischen Einbindung der Gewerkschaften würden den Kirchen keine detaillierten Vorgaben gemacht.  

Auch keine unmittelbare Betroffenheit  

Die Beschwerdeführerin sei durch die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen und die vom BAG formulierten Anforderungen auch nicht unmittelbar betroffen, so das BVerfG weiter. Der potentielle Ausschluss des Streikrechts könnte sich vielmehr erst aus kirchenrechtlichen und satzungsmäßigen Regelungen ergeben, setze also zwingend weitere Maßnahmen der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen voraus. Die vorherige Befassung der Fachgerichte sei der Beschwerdeführerin zumutbar und ermögliche es, dem BVerfG die Fallanschauung der Fachgerichte hinsichtlich der – inzwischen modifizierten – kirchenrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.