Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßig

Zitiervorschlag
Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßig. beck-aktuell, 19.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189056)
SGB II-Leistungsbezieher sind verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Tun sie dies nicht, kann das Jobcenter sie auffordern, die vorzeitige Altersrente zu beantragen, oder den Antrag selbst stellen, wenn sie nicht mitwirken. Dies hat das Bundessozialgericht am 19.08.2015 entschieden (Az.: B 14 AS 1/15 R K).
Jobcenter fordert SGB II-Leistungsbezieher auf vorzeitige Altersrente zu beantragen
Der im März 1950 geborene Kläger bezog mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter. Er konnte in den letzten Jahren nicht mehr in Arbeit vermittelt werden. Seine rentenrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Mit Vollendung seines 63. Lebensjahres kann der Kläger eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen, die nach der gesetzlichen Regelung für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3% zu kürzen ist. Erst zum 01.08.2015 erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente. Diese beträgt nach einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 31.05.2011 monatlich 924,66 Euro. Der Beklagte forderte den Kläger unter Hinweis auf dessen durch § 12a SGB II konkretisierte Selbsthilfeverpflichtung im September 2012 auf, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beginnend ab Vollendung seines 63. Lebensjahres beim Rentenversicherungsträger – Deutsche Rentenversicherung Rheinland – zu stellen.
Vorinstanzen gaben Jobcenter Recht
Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Die Vorinstanzen hielten die Aufforderung des Jobcenters zur Antragstellung, die als Verwaltungsakt erfolgt sei, für rechtmäßig. Während des gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung laufenden Klageverfahrens hat das Jobcenter am 08.07.2013 unter Berufung auf § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II für den Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt. Gegen den wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers erteilten ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers hat das Jobcenter während des Revisionsverfahrens Widerspruch eingelegt.
BSG: Aufforderung zur Beantragung vorzeitiger Altersrente rechtmäßig
Das BSG hat jetzt auf die Revision des Klägers entschieden, dass die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12a SGB II) seien erfüllt. Danach könne der SGB II-Leistungsträger, komme der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Trägers nicht nach, ihn zur Beantragung dieser Leistungen auffordern und bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten den Antrag stellen. Zu den vorrangigen Leistungen gehöre grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch den Kläger sei erforderlich, weil dies zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt.
Keine Ermessensfehler ersichtlich
Laut BSG steht der Verpflichtung des Klägers die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht entgegen, weil keiner der in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände eingreife. Im Rahmen seiner Ermessensausübung hinsichtlich des Ob einer Aufforderung zur Antragstellung habe sich der Beklagte mit den vom Kläger gegen eine vorzeitige Renteninanspruchnahme vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und andere Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der vorzeitigen Inanspruchnahme nicht erkennen können. Ermessensfehler seien insoweit nicht ersichtlich. Sie drängten sich auch für den Senat nicht auf, zumal die vorzeitige Altersrente trotz der Abschläge erheblich höher als der Arbeitslosengeld II-Bedarf des Klägers ist, weshalb er durch deren Bezug nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde.
- Redaktion beck-aktuell
- BSG
- Keine Angabe vom 19.08.2015
- B 14 AS 1/15 R K
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