Unfallversicherungsschutz auch während Abteilungs-Weihnachtsfeier ohne Betriebsleitung

Zitiervorschlag
Unfallversicherungsschutz auch während Abteilungs-Weihnachtsfeier ohne Betriebsleitung. beck-aktuell, 05.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173641)
Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unterliegt auch dann dem Unfallversicherungsschutz, wenn sie von einer Sachgebietsleitung durchgeführt wird. Die persönliche Teilnahme der Betriebsleitung ist in Abkehr von der früheren Rechtsprechung für die Anerkennung einer einvernehmlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr erforderlich. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 05.07.2016 entschieden (Az.: B 2 U 19/14 R).
Sachverhalt
Die Klägerin ist als Sozialversicherungsfachangestellte bei der DRV in der Dienststelle Kassel beschäftigt, die insgesamt 230 Mitarbeiter hat. Bei einer Dienstbesprechung, an der der Dienststellenleiter teilnahm, wurde beschlossen, dass auch im Jahr 2010 - wie in den Jahren zuvor - sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden durften. Diese Weihnachtsfeiern der Sachgebiete durften jeweils frühestens um 12.00 Uhr beginnen und waren durch Betätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren. Der Büroleitung waren die Termine sowie der voraussichtliche Beginn rechtzeitig bekannt zu geben. Die Teilnehmer erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe von 10% der wöchentlichen Arbeitszeit.
Klägerin verletzte sich auf gemeinsamer Wanderung bei Weihnachtsfeier
Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle machten sich die teilnehmenden zehn Personen, darunter die Sachgebietsleiterin, auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung, auf der die Klägerin ausrutschte und sich Verletzungen zuzog. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Dem ist das Sozialgericht nicht gefolgt. Es hat festgestellt, dass das Unfallereignis ein Arbeitsunfall war. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
BSG: Teilnahme an betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung versichert
Das Bundessozialgericht hat der Klägerin nunmehr Recht gegeben und das Geschehen als Arbeitsunfall gewertet. Nach ständiger Rechtsprechung sei auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII versichert, solange die Veranstaltung "im Einvernehmen" mit der Betriebsleitung stattfinde. Für ein solches "Einvernehmen" reiche es aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbare, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen würden. Durch die Gesamtheit dieser - zudem seit Jahren praktizierten - Vereinbarungen werde hinreichend deutlich, dass die Feiern der einzelnen Sachgebiete im Einvernehmen mit der Behördenleitung und damit im dienstlichen Interesse stattgefunden hätten.
Persönliche Teilnahme der Hauptbetriebsleitung nicht mehr erforderlich
Das Gericht ist vorliegend vom bislang für erforderlich gehaltenen Kriterium abgerückt, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stünden unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt werde. Dieser Zweck werde auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich sei hierfür nicht erforderlich.
Team-Feier muss aber allen Mitarbeitenden offen stehen
Ausreichend sei daher, wenn durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert werde. Notwendig sei dafür lediglich, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen stehe und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnehme. Dies sei hier der Fall gewesen, weil die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle Beschäftigten ihres Sachgebiets eingeladen und die Feier durchgeführt habe. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden komme es nicht an.
- Redaktion beck-aktuell
- BSG
- Urteil vom 05.07.2016
- B 2 U 19/14 R
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Unfallversicherungsschutz auch während Abteilungs-Weihnachtsfeier ohne Betriebsleitung. beck-aktuell, 05.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173641)


