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BSG

Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern

„Das unsichtbare Recht“

Der Betrieb einer Solaranlage kann eine Minderung des Elterngeldes zur Folge haben. Dies zeigt ein vom Bundessozialgericht am 21.06.2016 entschiedener Fall (Az.: B 10 EG 8/15 R).

Niedrigere Einkünfte für Elterngeldberechnung herangezogen

Die Klägerin bezog neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der beklagte Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2013 blieben außer Betracht.

BSG weist Klage auf höheres Elterngeld ab

Anders als die Vorinstanzen hat der Zehnte Senat des BSG die Wahl dieses Bemessungszeitraums bestätigt und auf die Revision des beklagten Landkreises die auf höheres Elterngeld gerichtete Klage abgewiesen. Das Gesetz schreibe diesen Bemessungszeitraum seit der Neuregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 bei sogenannten Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor, so die Kasseler Richter.

Belastungen in Einzelfällen sind hinzunehmen

Die damit in atypischen Einzelfällen verbundenen Belastungen – bei der Klägerin ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld – seien durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, heißt es in der Entscheidung weiter.

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