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BGH zur Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Klageindustrie

Bei einer widerspruchsbedingten Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen muss sich der Versicherungsnehmer die Vorteile des Versicherungsschutzes anrechnen lassen. Zusätzlich sind auch die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil in Abzug zu bringen. Nicht abzuziehen seinen dagegen Abschluss- und Verwaltungskosten. Dies hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 29.07.2015 entschieden (Az.: IV ZR 384/14; IV ZR 448/14).

Sachverhalt

Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer in den Jahren 1999 und 2003 fondsgebundene Renten- beziehungsweise Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangen nun mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.

LG und OLG uneinig 

Das Landgericht hatte die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht hatte ihnen teilweise stattgegeben. Es hatte angenommen, die Versicherungsnehmer hätten die Widersprüche wirksam erklärt und könnten dem Grunde nach Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen

BGH: Vom Versicherungsnehmer zu leistender Wertersatz richtig berechnet

Der BGH hat die Revisionen des beklagten Versicherers im Wesentlichen zurückgewiesen und dabei auf sein Urteil vom 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11, BeckRS 2014, 10269) verwiesen. Darin hatte er entschieden, dass Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können. Vielmehr müssten sie sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Ausgehend hiervon habe das Berufungsgericht in den Streitfällen den geschuldeten Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation des beklagten Versicherers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt und die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile in Abzug gebracht.

Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag anrechenbarer Vermögensvorteil

Lediglich in einem Punkt hat der Bundesgerichtshof einen weiteren Abzug für geboten gehalten. Anders als das Berufungsgericht entschieden habe, müsse sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten habe, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen. Weitere Positionen, die der Versicherer in Abzug bringen wollte, habe das Berufungsgericht hingegen zu Recht nicht berücksichtigt. Dies gelte insbesondere für die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten. Insoweit könne sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Verwaltungskosten seien bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind.

Versicherer trägt Entreicherungsrisiko

Hinsichtlich der Abschlusskosten gebiete es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trage. Auch die Ratenzahlungszuschläge führten zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten. Die Bereicherungsansprüche der Kläger umfassten gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden. Es habe zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden könne.