Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BGH

Wille der Parteien entscheidet über Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, hängt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorrangig vom Willen der Parteien ab. Komme es dem Erblasser vor allem darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spreche dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Stehe dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und werde der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, sei in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen, befand der X. Zivilsenat (Urteil vom 07.07.2015, Az.: X ZR 59/13).

Kläger schenkt Tochter Geldbetrag zum Erwerb von Immobilien

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie ihr geschenkt. Die Parteien hatten 2008 eine notarielle Vereinbarung geschlossen, die als "mittelbare Grundbesitzschenkung – Erbvertrag – Erb- und Pflichtteilsverzicht" bezeichnet ist. Darin heißt es unter anderem, der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück verwenden dürfe.

Tochter verzichtet auf gesetzliches Erb- und Pflichtteil

In den an demselben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er den hierauf entfallenden Kaufpreis einschließlich der Grunderwerbssteuer entrichte, und die Schenkung auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der Beklagten angerechnet werden solle. Die verbleibenden Miteigentumsanteile an den Wohnungen, an denen die Beklagte lediglich Teileigentum erwarb, nahm der Kläger für sich selbst. Insoweit setzte der Kläger der Beklagten ein Vermächtnis aus. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aufschiebend bedingt durch den Vollzug der Schenkung der Grundstücksanteile und den Vollzug des Vermächtnisses.

Vorinstanzen weisen Klage ab

Die Vorinstanzen haben die Klage, die auf den vom Kläger erklärten Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gestützt ist, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine Rückforderung wegen Widerrufs der Schenkung nicht in Betracht komme, da der Kläger der Beklagten die Wohnungen nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erklärung des Erbverzichts zugewendet habe.

Berufungsgericht muss neu vehandeln

Der für das Schenkungsrecht zuständige X. BGH-Zivilsenat hat auf die von ihm zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen sei, hänge vorrangig vom Willen der Parteien ab, befanden die Karlsruher Richter.

Wille des Erblassers entscheidend

Wenn es dem Erblasser in erster Linie darauf ankommt, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies laut BGH dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Stehe dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und werde der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, sei in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen.

Anhaltspunkte für maßgeblichen Willen der Vertragsparteien

Die Karlsruher rügten in der Revision, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendung den Willen der Parteien nicht hinreichend ermittelt und zu Unrecht allein darauf abgestellt habe, ob der Zuwendungsempfänger auf sein Pflichtteilsrecht oder auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien könnten sich insbesondere aus den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ergeben, bei der im Streitfall zu beachten sei, dass die Zuwendung des Klägers in der notariellen Vertragsurkunde als erstes geregelt und ausdrücklich als Schenkung bezeichnet worden sei.

Keine abschließende Entscheidung des BGH möglich

Da das Berufungsgericht sich mit den Umständen des Zustandekommens der notariellen Vereinbarung nicht näher auseinandergesetzt und im Übrigen keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die geltend gemachten Widerrufsgründe im Fall einer Schenkung den Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigen, habe der BGH nicht abschließend entscheiden können.