Urteil gegen Hoeneß-Erpresser rechtskräftig

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Urteil gegen Hoeneß-Erpresser rechtskräftig. beck-aktuell, 22.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181896)
Der Erpresser des früheren Fußballmanagers Uli Hoeneß muss eine Haftstrafe von drei Jahren verbüßen. Dazu hatte ihn das Landgericht München II nach einer neuerlichen Verhandlung über das Strafmaß verurteilt. Der BGH hat das Urteil vom 02.09.2015 als rechtsfehlerfrei bestätigt (Beschluss vom 19.01.2016, Az.: 1 StR 603/15). Eine vorausgehende Verurteilung zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten hatte der BGH als rechtsfehlerhaft beanstandet, weswegen das LG die Strafe erneut hatte bemessen müssen.
Angeklagter wollte 215.000 Euro erpressen
Der erheblich vorbestrafte Angeklagte hatte versucht, 215.000 Euro von Hoeneß zu erpressen. Er war zunächst am 16.12.2014 vom LG München II wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Der BGH hatte mit Beschluss vom 19.05.2015 (NStZ-RR 2015, 239) das vom Angeklagten mit der Revision angegriffene Urteil im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch hingegen aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
Strafzumessung rechtsfehlerhaft
Grund für die Aufhebung der Strafe war laut BGH, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung einige Umstände rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hatte. So habe das LG dem Angeklagten unter anderem zu Unrecht angelastet, er habe das von ihm am Computer verfasste Erpresserschreiben nicht abgespeichert und damit seine Überführung erschwert sowie dieses Schreiben anonym als "Mister X" unterzeichnet, was die Bedrohungslage verstärkt habe. Einem Angeklagten dürfe aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, dass er den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise schafft.
Verurteilung jetzt rechtskräftig
Nach erneuter Verhandlung über die Strafhöhe ist der Angeklagte vom LG München II wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision erachtete der BGH als offensichtlich unbegründet, weil das Urteil keinen Rechtsfehler aufweise. Der Fall ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Beschluss vom 19.01.2016
- 1 StR 603/15
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