Angeklagter Täter und nicht nur Gehilfe

Zitiervorschlag
Angeklagter Täter und nicht nur Gehilfe. beck-aktuell, 21.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193286)
Der gegen einen ehemaligen ruandischen Bürgermeister geführte Völkermord-Prozess geht in eine neue Runde. Der Bundesgerichtshof hat das gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Völkermord verhängte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main teilweise aufgehoben. Die Auffassung des OLG, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe und nicht Täter des Völkermordes gewesen, halte rechtlicher Prüfung nicht stand, so der BGH auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und von vier Nebenklägern. Ohne Erfolg blieb dagegen die Revision des Angeklagten (Urteil vom 21.05.2015, Az.: 3 StR 575/14).
Angeklagter Mitorganisator des "Kirchenmassakers von Kiziguro"
Das OLG Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Völkermord zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt (BeckRS 2015, 04846). Nach den von ihm getroffenen Feststellungen gehörte der Angeklagte der Volksgruppe der Hutu an und war seit 1988 Bürgermeister einer Gemeinde im Norden Ruandas. Die Bürger dieser Gemeinde und der Angeklagte flohen ab 1990 vor Angriffen der mehrheitlich aus Angehörigen der Volksgruppe der Tutsi bestehenden Front Patriotique de Rwanda nach Süden und lebten ab 1993 in Flüchtlingslagern. Nach dem Abschuss des Flugzeugs des ruandischen Staatspräsidenten am 06.04.1994 tötete die Bevölkerungsmehrheit der Hutu mehr als 500.000 Menschen, überwiegend Tutsi. Im Rahmen dieses Genozids fand am 11.04.1994 das sogenannte Kirchenmassaker von Kiziguro statt. Dort hatten mindestens 450 Menschen, die allermeisten von ihnen Tutsi, Schutz gesucht. Sie wurden jedoch von Soldaten, Polizisten und Bürgern angegriffen; dabei wurden mindestens 400 Menschen überwiegend mit Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen oder Hacken zumeist auf qualvolle Art und Weise getötet. Der Angeklagte, der bereits am Vortag in die Organisation des Massakers eingebunden gewesen war, rief den Angreifern zu Beginn der Aktion Aufforderungen zu wie "Arbeitet" oder "Fangt mit eurer Arbeit an", erkundigte sich später nach dem Stand der Tötungen, brachte mit seinem Fahrzeug weitere bewaffnete Hutus zu dem Kirchengelände und forderte die Angreifer auf, weiter zu töten, die Leichen in eine Grube zu transportieren und aufzupassen, dass niemand entkomme.
BGH geht von Täterschaft des Angeklagten aus
Nach der Entscheidung des BGH enthält das Urteil des OLG zwei den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler. Zum einen belegten die Feststellungen nicht lediglich den objektiven Tatbestand der Beihilfe zum Völkermord, sondern denjenigen der Täterschaft. Zum anderen beruhe die Annahme des OLG, der Angeklagte habe ohne die im Rahmen des subjektiven Tatbestands des Völkermordes erforderliche Absicht gehandelt, eine Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise zu zerstören, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Diese Wertungs- beziehungsweise Rechtsfehler führten auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat des OLG.
Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen fehlerfrei getroffen
Die Mängel des Urteils betreffen laut BGH jedoch nicht die nach etwa drei Jahre andauernder Hauptverhandlung vom OLG rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Diese blieben deshalb bestehen. Der BGH hat daneben mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger die Strafverfolgung auf den abgeurteilten Vorwurf des Völkermordes anlässlich des genannten Massakers beschränkt. Sofern die sonstigen angeklagten Tatvorwürfe, darunter zum Beispiel die Mitwirkung des Angeklagten an Tötungen einzelner Opfer und an weiteren Massakern, nicht – etwa aufgrund eines entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts – wieder in das Verfahren einbezogen würden, werde das neue Tatgericht im Wesentlichen lediglich ergänzende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Völkermordes, mithin dem Vorsatz des Angeklagten und der Völkermordabsicht, zu treffen haben.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 21.05.2015
- 3 StR 575/14
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Angeklagter Täter und nicht nur Gehilfe. beck-aktuell, 21.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193286)



