BGH hält Textilkennzeichnung in Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit nicht für erforderlich

Zitiervorschlag
BGH hält Textilkennzeichnung in Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit nicht für erforderlich. beck-aktuell, 29.03.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178566)
Ein Handelsunternehmen muss bei der Bewerbung von Textilien jedenfalls dann keine Angaben zu deren Zusammensetzung machen, wenn im Prospekt keine direkte Möglichkeit einer Bestellung angeboten wird. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2016 in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Revisionsverfahren entschieden (Az.: I ZR 7/15).
Sachverhalt
Das Modeunternehmen bewarb im Dezember 2012 in einem Prospekt den Verkauf verschiedener Textilien, ohne deren textile Zusammensetzung näher offenzulegen. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung) sowie gegen § 5a UWG. Die Textilkennzeichnungsverordnung sieht vor, dass immer dann, wenn ein Textilerzeugnis von einem Anbieter auf dem Markt bereitgestellt wird, das Unternehmen verpflichtet ist, in der Prospektbeschreibung die Textilfaserzusammensetzung anzugeben.
Prospektwerbung ist hier keine “Bereitstellung auf dem Markt“
Ebenso wie schon das Landgericht Düsseldorf sah auch das Oberlandesgericht das Modehaus nicht zu weiteren Angaben bezüglich der Textilfaserzusammensetzung verpflichtet, weil die im Gesetz geregelte Voraussetzung der “Bereitstellung auf dem Markt“ bei einem Prospekt, der keine unmittelbare Bestellmöglichkeit enthält, nicht erfüllt sei. Die Prospektwerbung sei lediglich eine Information, die bezwecke, einen Anreiz zu schaffen, das Ladengeschäft zu besuchen und dort das Kaufgeschäft abzuschließen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für den gesamten Handelt legte die Wettbewerbszentrale Revision beim Bundesgerichtshof ein, um diese Frage klären zu lassen.
Textilangaben erst bei Bestellung durch Kunden relevant
Der Bundegerichtshof schloss sich in seinem Urteil der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf an und sieht ebenfalls in der Werbung ohne die Möglichkeit einer Bestellung lediglich eine Information, die den Anbieter nicht zu weiteren Angaben hinsichtlich der textilen Zusammensetzung verpflichtet. Die in der Textilkennzeichnungsverordnung geregelten Angabepflichten müssten erst zum Zeitpunkt der Abgabe an den beziehungsweise der Bestellung durch den Kunden erfüllt werden. “Das Urteil schafft Klarheit für den gesamten Handel.“, so Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. “Alle Unternehmen, die Textilien im Sortiment haben, wissen nun, dass sie nur dann die Zusammensetzung der Textilien anzugeben haben, wenn sie in der Werbung eine direkte Bestellmöglichkeit bieten.“
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 24.03.2016
- I ZR 7/15
Zitiervorschlag
BGH hält Textilkennzeichnung in Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit nicht für erforderlich. beck-aktuell, 29.03.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178566)



