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DStV begrüßt Verlängerung der Übergangsregelung für ertragsteuerliche Beurteilung von Blockheizkraftwerken

Klageindustrie

Die Übergangsregelung zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) wird bis zum 31.12.2016 verlängert. Dies teilte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) am 11.02.2016 mit. Nach der im Sommer 2015 geänderten Verwaltungsauffassung ist ein BHKW nicht mehr wie ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Gebäudebestandteil zu behandeln.

DStV kritisierte neue Rechtslage

Mit dieser neuen Einordnung entfalle die Möglichkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Sinn des § 7g EStG, betonte der DStV in seiner Mitteilung. Denn dieser komme nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht, nicht jedoch für unselbstständige Gebäudebestandteile. Der DStV hatte 2015 kritisiert, dass einige Steuerpflichtige durch die Überschneidung des dreijährigen Investitionszeitraums des IAB mit der Übergangsregelung der Verwaltung erheblich benachteiligt werden. Wenn ein IAB bereits in den Jahren 2013 oder 2014 gewinnmindernd geltend gemacht wurde, wäre dafür eine Rückgängigmachung desselben für diejenigen BHKW erforderlich, die nicht bis zum 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt werden konnten, monierte der Verband. Ferner würden sich daraus neben Liquiditätseinbußen finanzielle Mehrbelastungen aus der Verzinsung der Steuernachforderung ergeben.

Wahlrecht bis Ende 2016

Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene werde zur Vermeidung dieses Ergebnisses aus Vertrauensschutzgründen das Wahlrecht bezüglich der Qualifikation des BHKW nunmehr ausgedehnt. In vorgenannten Fällen könne weiterhin ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut angenommen werden, sofern die KWK-Anlage bis zum 31.12.2016 tatsächlich angeschafft oder hergestellt wird. Die Ausübung des Wahlrechts müsse mit der Veranlagung für den Zeitraum 2016 vorgenommen werden (Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 11.01.2016, S 2240.1.1-6/7 St 32).

Übergangsregelung für BHKW

Der DStV wies darauf hin, dass im Zug der Übergangsregelung auch für bereits zum 31.12.2015 vorhandene BHKW einige Punkte zu beachten seien. Erkläre der Steuerpflichtige in der Veranlagung für das Jahr 2015 das BHKW nunmehr als Gebäudebestandteil, seien zwei Fälle zu unterscheiden: Sei der BHKW-Einbau im Zug einer Neubaumaßnahme beziehungsweise als anschaffungsnahe Aufwendung erfolgt, würden die Anschaffungs- und Herstellungskosten der gleichen Abschreibung wie auch das Gebäude unterliegen. Das AfA Volumen müsse dabei um die bisher für das BHKW als bewegliches Wirtschaftsgut in Anspruch genommene AfA gemindert werden. Sei eine Heizungsanlage, beispielsweise im Zug einer energetischen Modernisierung, durch ein BHKW ersetzt worden, sei der vorhandene Restwert in voller Höhe als Erhaltungsaufwand erfolgswirksam zu berücksichtigen.

Betriebsvorrichtungen nicht betroffen

Wer das Wahlrecht dahingehend ausübe, das BHKW als selbstständiges Wirtschaftsgut zu behandeln und eine zuvor bestehende Zuordnung zum Betriebsvermögen beibehalte, könne die Anschaffungskosten für das BHKW über die ursprüngliche gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle von zehn Jahren abschreiben. BHKW, bei denen es sich um Betriebsvorrichtungen handele, seien nicht von der Neuregelung betroffen und damit weiterhin als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Ein IAB könne für sie dem Grunde nach nicht gewährt werden. Wenn gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt wird, könne nicht ohne weitere Prüfung angenommen werden, dass das BHKW in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Für das Nutzungsverhältnis sei entscheidend, in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen des den Strom erzeugenden Betriebs gehören. Eine fremdbetriebliche Nutzung liege demnach insbesondere bei der Versorgung privater Gebäude oder Einrichtungen vor.

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