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BStBK gegen geplante Änderung bei Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz

Rentenrebellen

Das Bundesfinanzministerium will im Rahmen eines geplanten "Investmentsteuerreformgesetzes“ auch eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus im Streubesitz befindlichen Anteilen einführen. In einer Stellungnahme vom 08.09.2015 hat sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) dagegen ausgesprochen. Denn damit würde ein bei der Dividendenbesteuerung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens bereits bestehender Systembruch ausgedehnt.

Kaskadeneffekte zu vermeiden

Laut BStBK ist die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Kapitalgesellschaft steuerfrei, wie es ursprünglich auch für Dividenden der Fall war. Diese Regelung sei notwendig, so die BStBK, um bei einer Ausschüttung oder Veräußerung über mehrere Stufen Kaskadeneffekte, das heißt eine Mehrfachbelastung desselben Gewinns, zu vermeiden. Eine Besteuerung von Dividenden aus Streubesitzanteilen sei aus europarechtlichen Gründen bereits 2013 eingeführt worden, erinnert die Steuerberaterkammer. Die Möglichkeit einer Gleichbehandlung in- und ausländischer Anteilseigner durch eine Steuerfreistellung der Dividenden auch für Ausländer sei damals aus fiskalischen Gründen jedoch nicht umgesetzt worden.

BMF-Pläne bedingen Ausdehnung der Steuerpflicht

Das Bundesfinanzministerium rechtfertigt laut BStBK seinen Entwurf und die darin enthaltende Umsetzung einer steuerlichen Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen mit den Dividenden aus Streubesitzanteilen mit dem Argument, die Veräußerung einer Beteiligung komme einer Totalausschüttung gleich. Hier dürften fiskalische Überlegungen eine Rolle spielen, meint die Bundessteuerberaterkammer. Während einerseits beteuert werde, es werde auf Steuererhöhungen verzichtet, werde andererseits die Steuerpflicht im Bereich der Körperschaftsteuer ausgedehnt.

Wagniskapitalgeber von geplanter Veräußerungsgewinnsteuer besonders betroffen

Die BStBK weist auch darauf hin, dass die geplante Einführung der Veräußerungsgewinnbesteuerung insbesondere Wagniskapitalgeber stark treffen würde. Denn der aus der Wertsteigerung der Anteile von Start-up Unternehmen resultierende Veräußerungsgewinn stelle einen wesentlichen Teil der Vergütung für das vom Wagniskapitalgeber eingegangene Risiko dar. Die BStBK bezweifelt, dass die vorgesehene Steuerermäßigung für Start-ups und Business Angels aufgrund ihrer sehr engen Voraussetzungen einen adäquaten Ausgleich dazu herstellen könne.