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EU-Kommission

Belgien muss von multinationalen Unternehmen wegen unzulässig gewährter Steuervorteile rund 700 Millionen Euro nachfordern

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Die Europäische Kommission hat am 11.01.2016 die belgische Steuerregelung, nach der selektive Steuervergünstigungen für Gewinnüberschüsse gewährt werden, nach den EU-Beihilfevorschriften für unzulässig befunden. Mindestens 35 multinationale Unternehmen, größtenteils aus der EU, haben diese Regelung in Anspruch genommen und müssen nun Rückforderungen von insgesamt rund 700 Millionen Euro an Belgien nachzahlen.

Verstoß gegen EU-Beihilfevorschriften mit Wettbewerbsnachteilen für kleinere Konkurrenten

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: "Belgien hat bestimmten multinationalen Unternehmen erhebliche Steuervorteile gewährt, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen. Dadurch werden kleinere Konkurrenten, die nicht Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, im Leistungswettbewerb benachteiligt".

Abweichung vom belgischen Körperschaftsteuerrecht und vom Fremdvergleichsgrundsatz

Durch die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse, die seit 2005 in Kraft ist, erhielten bestimmte Unternehmen multinationaler Gruppen laut Kommission die Möglichkeit, auf der Grundlage von Steuervorbescheiden in Belgien wesentlich weniger Steuern zu zahlen. Im Rahmen der Regelung sei die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage der betreffenden Unternehmen um 50 bis 90% verringert worden, um den sogenannten Gewinnüberschuss auszugleichen, der angeblich auf ihre Zugehörigkeit zu einer multinationalen Gruppe zurückzuführen ist. Die von der Kommission im Februar 2015 eingeleitete eingehende Untersuchung habe ergeben, dass die Regelung von der üblichen Praxis nach dem belgischen Körperschaftsteuerrecht und dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz abweicht. Dies sei nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig.

Vielzahl von Wirtschaftszweigen von Wettbewerbsverzerrungen betroffen

Die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse, die von den belgischen Finanzbehörden unter dem Label „Only in Belgium“ beworben wurde, sei nur bestimmten multinationalen Konzernen zugute gekommen, denen auf der Grundlage der Regelung ein Steuervorbescheid ausgestellt worden sei. Ausschließlich in Belgien tätige, eigenständige (das heißt nicht zu einer Unternehmensgruppe gehörende) Unternehmen hätten diese Vorteile hingegen nicht in Anspruch nehmen können. Die Regelung bewirke eine sehr schwerwiegende Verzerrung des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt, die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffe.

Unternehmen müssen nun rund 700 Millionen Euro nachzahlen

Bei den durch die Regelung begünstigten multinationalen Unternehmen handele es sich vornehmlich um europäische Unternehmen. Sie seien es auch, die den Großteil der eigentlich geschuldeten Steuern aufgrund der Regelung vermeiden konnten. Diesen Anteil müsse Belgien nun von den begünstigten Unternehmen nacherheben. Die Steuerschuld sei auf rund 700 Millionen Euro zu beziffern.

Betroffene Unternehmen und Höhe der Nachforderungen jetzt zu ermitteln

Seit Einleitung des Prüfverfahrens im Februar 2015 habe Belgien die Regelung für Gewinnüberschüsse ausgesetzt und keine neuen Steuervorbescheide nach dieser Regelung gewährt. Jedoch hätten Unternehmen, die seit Einführung der Regelung im Jahr 2005 bereits Steuervorbescheide erhalten hatten, die Regelung weiter in Anspruch genommen. Mit dem Beschluss der Kommission werde Belgien angewiesen, die Regelung für Gewinnüberschüsse nicht mehr anzuwenden. Um den ungerechtfertigten Vorteil, der den Begünstigten durch die Regelung gewährt wurde, aufzuheben und den fairen Wettbewerb wiederherzustellen, müsse Belgien außerdem von den mindestens 35 multinationalen Unternehmen, die von der unzulässigen Regelung profitiert haben, die nicht gezahlten Steuerbeträge nacherheben. Nun müssten die belgischen Steuerbehörden ermitteln, welche Unternehmen tatsächlich von der unzulässigen Steuerregelung profitiert haben und welche genauen Steuerbeträge nachträglich von den einzelnen Unternehmen zu erheben sind.