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Ein deutscher Polizeiwagen steht hinter einem rot-weiß gestreiften Band mit der Aufschrift "Polizeiabsperrung".
© DABLJU /Stock Adobe
Examensfall der Woche Strafrecht

Notwehrrecht von Polizeibeamten und Erlaubnistatbestandsirrtum

Das Notwehrrecht von Polizeibeamten gegenüber Dritten ist nicht allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung eingeschränkt, sondern bestimmt sich anhand der Umstände des Einzelfalles

Der Fall

Von: Ref. iur. Paul Schoor, M.A.
In: RÜ 5/2026, 269
Beruht auf: BGH, Urt. v. 17.10.2024 – 1 StR 285/24, BeckRS 2024, 44114

G litt unter einer paranoiden Schizophrenie, die medikamentös behandelt wurde. Am 02.05.2022 wurde er wegen eines akuten Schubs zum Zentralinstitut für seelische Gesundheit verbracht. Psychiater P ordnete die Aufnahme in einer geschlossenen Abteilung an. G verließ zunächst unbemerkt das Institut in Richtung einer Polizeiwache, wo ihn P fand. Dort angekommen forderte P polizeiliche Unterstützung für die Rückführung des G wegen Eigengefährdung an. Mit diesem Einsatz wurden die Polizisten J und Z beauftragt. 

G lief sodann in Richtung Marktplatz davon. J, Z und P folgten G in den Innenstadtbereich. Dort versuchte J, G zu Boden zu bringen und griff ihm dafür an den Gesichts- und Halsbereich. Daraufhin drehte sich G um und versetzte J in schneller Folge zwei kraftvolle Schläge in den Gesichtsbereich, wodurch dieser eine etwa vier Zentimeter lange Schürfwunde erlitt. Hierauf ergriff der hinzugetretene Z den deutlich schwereren G mit beiden Händen von hinten und brachte diesen zu Boden. Anschließend versuchten J und Z, den sich mit Händen und Füßen dem Festhalten widersetzenden G auf dem Boden in Bauchlage zu halten, um diesem Handschließen anzulegen, während er sich lautstark und mit erheblicher Körperkraft wehrte. Als G sich aufbäumte und ruckartig den Kopf in Richtung der unbekleideten Arme von J drehte, versetzte dieser ihm zur Abwehr eines Bissversuchs zwei Faustschläge gegen den Kopf und fixierte dessen rechtes Handgelenk. 

Dem körperlich zunehmend erschöpften G gelang es allerdings, sich durch Entziehen seines rechten Armes der Fixierung zu widersetzen und den Arm vor seinen Bauch zu führen, woraufhin ihm J, etwa zwanzig Sekunden nach den ersten beiden Schlägen, in kurzer Abfolge zwei weitere Faustschläge gegen den Kopf versetzte. J dachte, G greife nach einem gefährlichen Gegenstand in seiner Hose. Seine Hosentaschen waren jedoch leer, was J unmöglich hätte wissen können. G erlitt infolge der ihm von J versetzten Schläge mehrere Blutergüsse am Kopf, was J auch wollte. 

Strafbarkeit von J nach dem StGB?

Bearbeitungsvermerk: Die vorübergehende Ingewahrsamnahme von G zur Rückführung in das Klinikum war unerlässlich und rechtmäßig. Möglichkeiten, dem Bissversuch von G auszuweichen oder sich ebenso wirksam zurückhaltender zu verteidigen, bestanden nicht. G war voll schuldfähig. Die Schläge waren im Übrigen nicht geeignet, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen.

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Notwehr: § 32 StGB

I. Notwehrlage
1. Angriff
2. gegenwärtig
3. rechtswidrig
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
2. Gebotenheit
III. Subjektives Rechtsfertigungselement

  1. Zwar sind Polizeibeamte darin ausgebildet, professionell mit Konflikten umzugehen. Zudem verfügen sie meist über besondere Hilfs- und Schutzmittel. Einzig aufgrund ihrer beruflichen Stellung ist ihr Notwehrrecht jedoch nicht eingeschränkt.
  2. Erforderlichkeit und Gebotenheit richtet sich bei Polizeibeamten nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, auch wenn sie sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befinden.
  3. Das Notwehrrecht eines rechtswidrig Angegriffenen erfährt eine Einschränkung nur in sozialethisch begründeten Umständen. Zwar kann eine psychische Beeinträchtigung des Angreifers ein solcher Umstand sein.
  4. Das gilt jedoch nicht, wenn die objektive Gefährlichkeit des Angriffs dadurch unvermindert bleibt.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 5 der RÜStart 2026. Und hier zum herunterladen. 

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