Die Termine der 8. Kalenderwoche

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Joachim Jahn: Die Termine der 8. Kalenderwoche. beck-aktuell, 12.02.2025 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/7091)
Kann ein Geldeintreiber vom Schuldner eine Gebühr verlangen, wenn die Inkassofirma zum selben Konzern wie der Gläubiger gehört? Ein Fall für den BGH. Ob die Birkenstock-Sandalen Urheberrechtsschutz genießen, steht ebenfalls auf der Agenda der obersten Zivilrichter. Und das BAG befasst sich mit der Zielvorgabe für eine Führungskraft sowie dem Arbeitgeberanteil eines nicht mehr ganz jungen Quereinsteigers in den Schuldienst der Katholischen Kirche. Nebenher geht es dabei um ein angebliches Anwaltsverschulden bei der Revisionsbegründung.
Konzerninkasso. Wer mit gutem Grund von einem Inkassodienstleister angegangen wird, muss eine „Vergütung“ für dessen Tätigkeit zahlen – als ersatzfähigen Verzugsschaden für die Rechtsverfolgung. Doch gilt das auch, wenn dieser demselben Konzern angehört wie der Gläubiger? Dieser Grundsatzfrage will der BGH am 19.2. nachgehen. Die Musterfeststellungsklage eingereicht hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und war damit vor dem OLG Hamburg in erster Instanz auch erfolgreich. Prozessgegner ist ein Unternehmen, dessen Geschäft unter anderem der Erwerb von Forderungen ist. Mit deren Einziehung beauftragt es eine Schwestergesellschaft, die Inkassodienstleistungen erbringt. Laut Vereinbarung zwischen beiden macht die Schuldeneintreiberin die (bis zur erfolgreichen Einziehung von der Musterbeklagten gestundete) Vergütung gegenüber dem jeweiligen Zahlungspflichtigen geltend. Überweist er das Geld getreulich, behält sie den entsprechenden Betrag ein; andernfalls tritt die Klagegegnerin den Schadensersatzanspruch wiederum an die Inkassodienstleisterin ab, die dann vom Schuldner obendrein Verzugszinsen verlangt. Ihre Vergütung beträgt eine 1,3-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG.
Wie die Konsumentenschützer schlossen auch die hanseatischen Oberrichter in erster Instanz einen Anspruch auf Erstattung aus. Sie sahen sogar Indizien für einen Missbrauch des Wettbewerbsrechts durch „Abmahngeschäfte“ in anwaltlicher Eigenregie. Denn bei dieser Gestaltung werde die Tätigkeit der Inkassofirma faktisch durch die Zahlungen der leistenden Schuldner vergütet, die damit zugleich die gescheiterte Durchsetzung gegenüber den Nichtzahlern finanzierten. Somit gebe es beim Musterbeklagten keinen Schaden.
Sonstiges. Der BGH befasst sich am 21.2. mit dem Rückschnitt einer hessischen Bambushecke. Vor dem BVerwG geht es am 19.2. um eine bayerische Quarantäneverordnung aus 2020 für Rückkehrer aus Coronagebieten.
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Prof. Dr. Joachim Jahn: Die Termine der 8. Kalenderwoche. beck-aktuell, 12.02.2025 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/7091)



