BGH
Zulässigkeit eines «Zuschlags Schönheitsreparaturen» neben der Grundmiete
BGB §§ 535, 306a, 307 1. Ist im Mietvertrag neben Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung ein monatlicher "Zuschlag Schönheitsreparaturen“ vereinbart, ist dieser als Preis(haupt)abrede einzuordnen, da er ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der Grundmiete ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Vermieters darstellt. Als Preisabrede unterliegt sie nach § 307 III 1 BGB nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit. 2. Die Ausweisung eines „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ beinhaltet kein Umgehungsgeschäft nach § 306a BGB. Es hat für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. Im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist. BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - VIII ZR 31/17 (LG Rostock), BeckRS 2017, 115702