Von niederländischer Besteuerung freigestellter 30%-Lohnanteil bei Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen
Der nach Anwendung der sogenannten 30%-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, aber die Revision zugelassen.