Kein verkaufsoffener Sonntag in Münsteraner Innenstadt zum Herbstsend

Zitiervorschlag
Kein verkaufsoffener Sonntag in Münsteraner Innenstadt zum Herbstsend. beck-aktuell, 28.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169691)
Am Sonntag des Herbstsends 2016 dürfen die Läden in der Münsteraner Innenstadt nach vorläufiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster nicht geöffnet sein. Das Gericht hat mit diesem Eilbeschluss vom 27.09.2016 eine entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Münster beanstandet (Az.: 9 L 1187/16).
Verdi benatragt Eilrechtsschutz gegen verkaufsoffenen Sonntag
Gegen die ordnungsbehördliche Verordnung hatte die Gewerkschaft Verdi die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, die Stadt Münster habe die erforderliche Prognose der Besucherströme nicht vorgenommen, die durch die anlassgebende Veranstaltung ausgelöst würden. Es sei auch nicht offensichtlich, dass das Geschehen in der Innenstadt von Münster am Sonntag des Herbstsends in erster Linie durch den Send und nicht durch das von der Ladenöffnung selbst ausgehende Interesse geprägt wäre.
VG: Erforderliche Prognose fehlt
Dieser Argumentation folgte das VG. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Zulässigkeit einer Ladenöffnung im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, werde von der gesetzlichen Ermächtigung offensichtlich nicht gedeckt. Die Antragsgegnerin habe eingeräumt, eine Prognose der Besucherströme nicht vorgenommen zu haben.
Send 2016 als Anlass für Ladenöffnung auch nicht offenkundig
Es sei auch nicht offenkundig, dass der Herbstsend 2016 einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anlass für eine hieran angeknüpfte sonntägliche Ladenöffnungsmöglichkeit darstelle. Selbst bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angeführten Send-Besucherzahl von etwa 40.000 bis 50.000 führte dies nicht zu dem Ergebnis, die öffentliche Publikumswirkung des Herbstsendes stünde gegenüber der werktäglichen Geschäftigkeit anlässlich der sonntäglichen Ladenöffnung in der Altstadt und dem Bahnhofsviertel offensichtlich im Vordergrund. Hierzu bedürfte es belastbarer Angaben dazu, wie viele Passanten sich dort an diesem Tage gerade wegen der Einkaufsmöglichkeiten aufhalten würden. Ohne diese Angabe könne die nach dem Gesetz erforderliche Abschätzung nicht vorgenommen werden und liege in ihrem Ergebnis damit auch nicht auf der Hand.
Gericht verweist auf hohe Attraktivität der angesiedelten Läden
Dass die Zahl derjenigen Personen, die sich an einem verkaufsoffenen Sonntag ohne eine Sonderveranstaltung wie dem Send in der Altstadt und dem Bahnhofsviertel schwerpunktmäßig deshalb aufhalten würden, um das dortige Geschäfts- und Warenangebot wahrzunehmen, handgreiflich niedriger läge als die angeführte Zahl der Sendbesucher an diesem Tage, sei im Übrigen fernliegend. Hiergegen spreche schon die hohe Attraktivität der im betreffenden Bereich angesiedelten Läden, die gerade der Bedeutung der Stadt Münster als Oberzentrum und der etwa im Einzelhandelskonzept der Stadt zum Ausdruck gebrachten funktionalen Bedeutung Rechnung trügen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Münster
- Beschluss vom 27.09.2016
- 9 L 1187/16
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Kein verkaufsoffener Sonntag in Münsteraner Innenstadt zum Herbstsend. beck-aktuell, 28.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169691)



