"IHK-Jubiläumsstiftung Krefeld" ist grundsätzlich zulässig

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"IHK-Jubiläumsstiftung Krefeld" ist grundsätzlich zulässig. beck-aktuell, 17.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176116)
Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein (IHK) darf die "IHK Jubiläumsstiftung Krefeld" fortführen. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf, das die Klage eines gesetzlichen IHK-Mitglieds weitgehend abgewiesen hat. Nach Auffassung des Gerichts bestünden rechtliche Bedenken gegen die Stiftungstätigkeit nur, soweit damit - ohne Bezug zur gewerblichen Wirtschaft - rein humanitäre Zwecke sowie ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt würden (Urteil vom 11.05.2016, Az.: 20 K 3417/15).
IHK-Mitglied rügt Überschreitung des Kompetenzrahmens der IHK
Die IHK ist Stiftungsträgerin der "IHK-Jubiläumsstiftung Krefeld", die sich der Pflege des Standortes Krefeld widmet und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung legt. Daneben fördert die Stiftung insbesondere Projekte im Bereich Kultur, Soziales sowie der Denkmal- und Heimatpflege. In der Stiftungssatzung sind darüber hinaus humanitäre Zwecke sowie gemeinnützige und mildtätige Zwecke als förderfähig anerkannt. Ein Unternehmen der Logistikbranche aus Willich, das ein Pflichtmitglied der IHK ist, bemängelt, die IHK überschreite mit der Stiftung den gesetzlichen Kompetenzrahmen der Industrie- und Handelskammern. Seine Klage blieb weitgehend ohne Erfolg.
VG hält größten Teil der Fördertätigkeit der Stiftung für zulässig
Das Gericht stellte zunächt klar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Pflichtmitglieder einer IHK Überschreitungen des gesetzlichen Aufgabenkreises gerichtlich geltend machen können. Aufgabe der Kammern nach dem IHK-Gesetz sei, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern. Nach Ansicht des Gerichts bewegten sich die den Schwerpunkt der Fördertätigkeit der IHK bildenden Stiftungszwecke - die Förderung von Projekten im Bereich der Bildung, der Kunst, der Pflege von Kulturwerten, der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege und Heimatkunde – noch innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens. Diese Zwecke seien grundsätzlich geeignet, der gewerblichen Wirtschaft zu nutzen.
Zielsetzungen "ohne Bezug zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft" unzulässig
Soweit die IHK mit ihrer Stiftung allerdings allgemeine humanitäre sowie gemeinnützige und mildtätige Zielsetzungen verfolge und dabei auf einen Bezug zur Wirtschaftsförderung verzichte, überschreite sie die ihr durch das IHK-Gesetz gesetzten Grenzen, so das Gericht weiter. Bei dieser rein rechtlichen Bewertung müsse das Gericht außen vor zu lassen, dass die einzelnen Förderprojekte zweifellos besonderen wohltätigen Zwecken dienen und damit im öffentlichen Interesse liegen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Düsseldorf
- Urteil vom 11.05.2016
- 20 K 3417/15
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"IHK-Jubiläumsstiftung Krefeld" ist grundsätzlich zulässig. beck-aktuell, 17.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176116)



