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SG Düsseldorf

Paketzustellerin unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht

Vergessene Anrechte

Eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin, die faktisch ihr Zustellgebiet selbst bestimmen kann, ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko trägt und der freigestellt ist, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübt, ist selbstständig tätig und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 05.03.2015 entschieden (Az.: S 45 R 1190/14).

Rentenversicherung bejahte abhängige Beschäftigung

Ein bundesweit tätiger postunabhängiger Paketzustelldienst beauftragt ein Leverkusener Subunternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen. Das Subunternehmen wiederum beauftragt eigene Subunternehmer. Das Leverkusener Subunternehmen beantragte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer bestimmten Subunternehmerin aus Leverkusen. Es wollte verbindlich klären lassen, ob für die Frau Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Die beklagte Rentenversicherung stellte fest, dass sie ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigte des Subunternehmens ausübe. Die Frau sei von den Weisungen des Subunternehmens abhängig. Das Auftragsgebiet sei fest zugewiesen und die Durchführung der Arbeit werde durch das Logistikunternehmen kontrolliert. Sie müsse zudem die Kleidung des Logistikunternehmens tragen und das Lieferfahrzeug müsse die Aufschrift des Logistikunternehmens aufweisen.

SG Düsseldorf: Umstände sprechen für selbstständige Tätigkeit

Das SG Düsseldorf gab der Klage des Subunternehmens statt. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände war das Gericht davon überzeugt, dass die Frau selbstständig tätig ist. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Sie sei berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben würden. Durch die Auswahl der Sendungen habe sie es faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen. Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei. Sie hafte für Sendungsverluste und Schäden. Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung. Diese Umstände wögen schwerer als die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.