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FG Münster gewährt Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

Orte des Rechts

Werden bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen (sogenannter schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste steuerlich nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Diese Regelung schränkt allerdings die Möglichkeit eines Verlustrücktrags nicht ein, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21.07.2016 entschieden hat (Az.: 9 K 2794/15 K,F). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzamt gewährt nur anteiligen Verlustrücktrag

Im Streitfall übertrug eine Gesellschafterin im November 2013 ihre Beteiligung an der Klägerin, einer GmbH, in Höhe von 50% auf die beiden anderen Gesellschafter. Der Klägerin entstand im Jahr 2013 ein Verlust, den sie in das Jahr 2012 zurücktragen wollte. Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf das einschlägige BMF-Schreiben vom 04.07.2008 (BStBl. I 2008, 736) die Auffassung, dass infolge der Anteilsübertragung der Verlust des Jahres 2013 gemäß § 8c Abs. 1 KStG nur anteilig zurückgetragen werden könne.

Bei Verlustrücktrag keine personelle Veränderung

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG Münster lehnte die Verwaltungsauffassung ab und ließ den Verlustrücktrag in vollem Umfang zu. § 8c Abs. 1 KStG wolle verhindern, dass früher entstandene Verluste durch einen Beteiligungserwerb wirtschaftlich übertragen und durch personell veränderte Gesellschaften genutzt werden können. Bei einem Verlustrücktrag liege keine solche personelle Veränderung vor. Denn wirtschaftlich nutzten nur diejenigen Anteilseigner den Verlust, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet hätten.