Schuhverkäuferin kann für Schuhkauf keine Werbungskosten ansetzen

Zitiervorschlag
Schuhverkäuferin kann für Schuhkauf keine Werbungskosten ansetzen. beck-aktuell, 18.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189146)
Eine Schuhverkäuferin kann für die Anschaffung von Schuhen selbst dann keine Werbungskosten geltend machen, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe aus dem Schuhhaus ihres Arbeitgebers zu tragen. Das hat das Finanzgericht Münster in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 01.07.2015 entschieden (Az.: 9 K 3675/14 E).
Arbeitgeberin macht Vorgaben
Die Klägerin ist als Verkäuferin in einem Schuhhaus tätig, das einer Kette angehört. In den "Servicestandards“ der Schuhhauskette ist festgelegt, dass jede Mitarbeiterin während der Arbeit "sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus“ tragen muss. Für den Erwerb entsprechender Schuhe machte die Klägerin im Streitjahr 2013 neben weiteren Aufwendungen 849 Euro als Werbungskosten geltend. Diese Werbungskosten berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil es sich bei den Schuhen nicht um typische Berufskleidung handele. Demgegenüber trug die Klägerin vor, diese Schuhe nur während der Arbeit, nicht aber in ihrer Freizeit getragen zu haben.
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung steuerlich nicht abzugsfähig
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung seien als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gelte selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werde und eigens für diesen Zweck angeschafft wurde, befand die zuständige Einzelrichterin. Ein Werbungskostenabzug sei bereits dann ausgeschlossen, wenn die private Nutzung eines Kleidungsstücks möglich und üblich ist.
Damenschuhe keine typische Berufskleidung
Dies gelte nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z.B. Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel). Hierunter fielen jedoch nicht Schuhe, die allgemein zur Damenmode gehörten, da sie gleichermaßen bei privaten Anlässen getragen werden könnten. Aus diesem Grund sei eine objektive Abgrenzung zwischen berufsbezogenen Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung nicht möglich.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Münster
- Urteil vom 01.07.2015
- 9 K 3675/14 E
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Schuhverkäuferin kann für Schuhkauf keine Werbungskosten ansetzen. beck-aktuell, 18.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189146)



