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ArbG Berlin gibt Lohnklagen rumänischer Bauarbeiter der "Mall of Berlin" statt

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Zwei rumänische Bauarbeiter waren mit ihren Lohnklagen gegen ein Bauunternehmen, das seinerzeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums "Mall of Berlin“ als Subunternehmer tätig war, am 05.08.2015 vor dem Arbeitsgericht Berlin erfolgreich (Az.: 14 Ca 3749/15 und 14 Ca 3752/15). Wie das ArbG mitteilt, laufen bei ihm noch weitere Verfahren wegen Lohnforderungen rumänischer Bauarbeiter der "Mall of Berlin". Diese Klagen würden in den kommenden Wochen verhandelt. Gegen die aktuellen Urteile könne das verklagte Unternehmen Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

ArbG entscheidet zugunsten der Bauarbeiter

Im Gütetermin sei für das verklagte Bauunternehmen in den jetzt entschiedenen Verfahren niemand erschienen, teilt das ArbG mit. Auf Antrag der Kläger habe das ArbG daraufhin den beiden Klagen jeweils durch Versäumnisurteil stattgegeben. Gegen die Versäumnisurteile habe das Bauunternehmen fristgerecht Einspruch erhoben, diesen aber erst Wochen später begründet. In der Einspruchsverhandlung habe es sich vor allem darauf berufen, die Versäumnisurteile hätten nicht erlassen werden dürfen, weil in der Klageschrift keine Anschrift der beiden damals obdachlosen Kläger, sondern nur eine Kontaktadresse angegeben worden sei. Außerdem sei die Klage unschlüssig, weil sich aus ihr nicht ergebe, dass die Kläger ein Arbeitsverhältnis gerade zu diesem Unternehmen begründet hätten. Dieser Argumentation ist das ArbG nach eigenen Angaben nicht gefolgt. Es habe in beiden Fällen das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Damit stehe in den beiden verhandelten Fällen jedenfalls erstinstanzlich fest, dass das verklagte Subunternehmen zur Lohnzahlung verpflichtet ist.

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