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AG München

Weiterzahlung von Vereinsbeiträgen macht Erben nicht zum Mitglied

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Allein aus der Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Verstorbenen an einen Verein durch den Erben ohne einen Hinweis darauf, dass die Erblasserin verstorben ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Erbe selbst die Mitgliedschaft fortsetzen will. Dies entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 23.03.2016 (Az.: 242 C 1438/16, rechtskräftig).

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein in München, der die Interessen der Haus- und Wohnungseigentümer vertritt. Die Mutter des Beklagten wurde mit Beitrittserklärung vom 23.10.1980 Mitglied des Vereins. Sie verstarb am 05.01.2005 und wurde von dem Beklagten beerbt. Gemäß § 6 der Satzung erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, die am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten sind. Der Mitgliedsbeitrag für die Mutter des Beklagten betrug 160 Euro im Jahr. Nach der Satzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Beklagte bezahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Der Verein, der einen Mahnbescheid gegen die Verstorbene beantragte, erfuhr erst durch das Gericht im Februar 2013 vom Tod seines Mitglieds. Der Verein ist der Meinung, dass der Beklagte durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe und verpflichtet sei, auch die Beiträge ab 2010 zu bezahlen. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Beklagten auf Zahlung der Beiträge für die Jahre 2010 bis 2014.

Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben setzt Willenserklärung voraus

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und gab dem Beklagten Recht. Nach der Satzung des Vereins habe die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitglieds spätestens zum 31.12.2005 geendet. Die Mitgliedschaft sei nicht durch den Beklagten fortgeführt worden. Zwar seien nach der Vereinssatzung Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Dies setze jedoch eine Willenserklärung des Erben, hier des Beklagten, voraus. Eine ausdrückliche Willenserklärung liege nicht vor.

Fortsetzung des Zahlung keine konkludente Willenserklärung

Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 ohne einen Hinweis darauf, dass damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft im eigenen Namen des Erben beabsichtigt oder dass die Erblasserin verstorben ist, reiche als konkludente Willenserklärung nicht aus. Aus der reinen Zahlung könne nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit dem Kläger habe fortsetzen wollen. Zudem sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Verein vom Tod seiner Mutter zu informieren.

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