
Haftung für Konfettikanonen-Schäden
Karnevalwagenbetreiber und Veranstalter haften für Schäden durch eine Konfetti-Kanone nur im Rahmen von Geeignetheit und Zumutbarkeit.
Zitiervorschlag
Klausurfall: Haftung für Konfettikanonen-Schäden. beck-aktuell, 08.04.2026 (abgerufen am: 14.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/194116)
Der Fall
OLG Köln, Urt. v. 17.11.2025 – 30 U 13/24, BeckRS 2025, 36275
V veranstaltete einen Karnevalsumzug, der unter einem Kilometer lang war und durch den Einsatz von sieben Ordnern gesichert wurde. Er hatte gegenüber den Teilnehmern ausdrücklich und schriftlich ein Konfettiverbot ausgesprochen.
Das „topgepflegte“ Grundstück des Gartenliebhabers K, der von Beruf Versicherungskaufmann ist, lag am Weg dieses Karnevalsumzugs. B, der an dem Umzug mit einem Karnevalswagen teilnahm, feuerte eine Konfettikanone in Richtung des Grundstücks des K ab. Dadurch wurde das Grundstück des K großflächig und erheblich mit Konfettistreifen verschmutzt. Die Papierschnipsel wurden durch Aufwinde auf dem Grundstück verteilt und waren zudem von Regen durchfeuchtet.
K hat die Reinigungsarbeiten am Grundstück selbst vorgenommen. Er behauptet, diese Leistung unternehmerisch an seinem eigenen Privathaus erbracht und dafür 193 Arbeitsstunden aufgewandt zu haben. Ein von ihm eingeholtes Angebot des professionellen Reinigungsunternehmens W berechnete für entsprechende Arbeiten 37 € netto/Stunde. Auf Grundlage dieses Stundensatzes erstellte der K unter seiner Firma I eine Rechnung über 7.141 € netto (37 € x 193 Stunden), die er an sich selbst als Privatperson adressierte.
V entgegnet, er habe seinen Pflichten durch das Konfettiverbot und den Einsatz der Ordnungskräfte genügt. Konkrete Anhaltspunkte für Verstöße habe es – was zutrifft – nicht gegeben.
K meint, das reiche nicht; V habe für jeden einzelnen Wagen einen Ordner abstellen und noch vor Start des Umzugs alle Karnevalswagen einzeln durchsuchen müssen.
K verlangt von B und V Schadensersatz i.H.v 7.141 €.
Zu Recht?
Bearbeitungshinweis: Für die Fall-Lösung ist davon auszugehen, dass zur Grundstücksreinigung ein Aufwand von nur 65 Arbeitsstunden erforderlich war. Diese Stundenanzahl wurde im Originalfall durch ein Sachverständigengutachten ermittelt.
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Zitiervorschlag
Klausurfall: Haftung für Konfettikanonen-Schäden. beck-aktuell, 08.04.2026 (abgerufen am: 14.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/194116)



