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Bunt geschossen, teuer gereinigt: Karnevalisten müssen Konfettientfernung bezahlen
© Muhammad (KI generiert) / Adobe Stock
Fall der Woche

Haftung für Konfettikanonen-Schäden

Karnevalwagenbetreiber und Veranstalter haften für Schäden durch eine Konfetti-Kanone nur im Rahmen von Geeignetheit und Zumutbarkeit.

Der Fall

OLG Köln, Urt. v. 17.11.2025 – 30 U 13/24, BeckRS 2025, 36275

V veranstaltete einen Karnevalsumzug, der unter einem Kilometer lang war und durch den Einsatz von sieben Ordnern gesichert wurde. Er hatte gegenüber den Teilnehmern ausdrücklich und schriftlich ein Konfettiverbot ausgesprochen.

Das „topgepflegte“ Grundstück des Gartenliebhabers K, der von Beruf Versicherungskaufmann ist, lag am Weg dieses Karnevalsumzugs. B, der an dem Umzug mit einem Karnevalswagen teilnahm, feuerte eine Konfettikanone in Richtung des Grundstücks des K ab. Dadurch wurde das Grundstück des K großflächig und erheblich mit Konfettistreifen verschmutzt. Die Papierschnipsel wurden durch Aufwinde auf dem Grundstück verteilt und waren zudem von Regen durchfeuchtet.

K hat die Reinigungsarbeiten am Grundstück selbst vorgenommen. Er behauptet, diese Leistung unternehmerisch an seinem eigenen Privathaus erbracht und dafür 193 Arbeitsstunden aufgewandt zu haben. Ein von ihm eingeholtes Angebot des professionellen Reinigungsunternehmens W berechnete für entsprechende Arbeiten 37 € netto/Stunde. Auf Grundlage dieses Stundensatzes erstellte der K unter seiner Firma I eine Rechnung über 7.141 € netto (37 € x 193 Stunden), die er an sich selbst als Privatperson adressierte.

V entgegnet, er habe seinen Pflichten durch das Konfettiverbot und den Einsatz der Ordnungskräfte genügt. Konkrete Anhaltspunkte für Verstöße habe es – was zutrifft – nicht gegeben.

K meint, das reiche nicht; V habe für jeden einzelnen Wagen einen Ordner abstellen und noch vor Start des Umzugs alle Karnevalswagen einzeln durchsuchen müssen.

K verlangt von B und V Schadensersatz i.H.v 7.141 €. 

Zu Recht? 

Bearbeitungshinweis: Für die Fall-Lösung ist davon auszugehen, dass zur Grundstücksreinigung ein Aufwand von nur 65 Arbeitsstunden erforderlich war. Diese Stundenanzahl wurde im Originalfall durch ein Sachverständigengutachten ermittelt.

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

  1. Die Überwachungspflichten des Veranstalters eines Karnevalsumzugs sind durch die Kriterien der Geeignetheit und der Zumutbarkeit begrenzt. 
  2. Jedenfalls bei Überschaubarkeit der örtlichen Verhältnisse sowie des Umzugs ist es ausreichend, wenn Aufsichtspersonen zur Überwachung der Umzugsordnung, v.a. des gegenüber den Zugteilnehmern ausgesprochenen Konfettiverbotes, eingesetzt werden. 
  3. Mangels konkreter Anhaltspunkte für Verstöße und angesichts des bei Konfetti zu vernachlässigenden Verletzungsrisikos ist der Veranstalter weder gehalten, für jeden einzelnen Wagen einen Ordner abzustellen noch vor Start des Umzugs alle Karnevalswagen einzeln zu durchsuchen.

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB:

I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Rechtsguts-/Rechtsverletzung
2. Durch ein Verhalten (aktives Tun oder Unterlassen) des Anspruchsgegners
3. Rechtswidrigkeit
4. Verschulden
II. Haftungsausfüllender Tatbestand: Ersatzfähiger Schaden, §§ 249 ff. BGB (ggf. Reduktion, § 254 BGB)

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 4 der RÜStart 2026. Und hier zum herunterladen. 

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