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Ein Garten mit einem roten Gartenhaus
© Adobe Stock / CS-Photo
Examensfall der Woche Strafrecht

Die Gartenlaube als Wohnung

Eine Gartenlaube kann eine Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen.

Der Fall

Von: RA Dr. Marc Reiß
In: RÜ 4/2026, 209
Beruht auf: BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 5 StR 483/25, BeckRS 2025, 31747

Der 32-jährige T ist seit Monaten ohne festen Wohnsitz und hält sich mit Gelegenheitsdiebstählen über Wasser.

In einer Kleingartenanlage entdeckt er mehrere Gartenparzellen mit massiv gebauten Lauben. Die Lauben sind jeweils verschlossen, verfügen aber über Fenster und stabile Türen. Nach der Kleingartenordnung ist es zwar verboten, dort dauerhaft zu wohnen oder zu übernachten; tatsächlich nutzen einige Pächter ihre Lauben jedoch im Sommer regelmäßig als Rückzugsort und gelegentlich auch zum Schlafen.

Am 10.01. steigt T nachts über einen Zaun in die Anlage. Er bricht die Tür einer Gartenlaube des P auf. Die Laube ist ausgestattet mit einem Bett, einer kleinen Küche mit Kochgelegenheit, einer Sitzecke, einem Fernseher sowie einer Chemietoilette. T entwendet ein Radio und mehrere Flaschen Alkohol im Gesamtwert von 250 €. Danach verlässt er die Anlage.

Strafbarkeit von T? Strafanträge wurden gestellt.

 

Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

§ 3 Kleingarten und Gartenlaube

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Schwerer Diebstahl, § 244 StGB

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) § 242 Abs. 1 StGB: Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache
b) § 244 Abs. 1 StGB: Qualifikation
aa) Gefährliche Tatausführung
(aab) Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
(bbb) Beisichführen eines sonst. Werkzeugs/Mittels, um Widerstand zu brechen
bb) Bandenmitglieder
cc) Wohnungseinbruch
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache
b) Vorsatz bzgl. der qualifizierenden Umstände.
c) Zueignungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

  1. Für § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur die generelle Zweckbestimmung der Räumlichkeit als Wohnstätte maßgeblich, nicht ihr tatsächlicher Gebrauch.
  2. Ein öffentlich-rechtliches Verbot dauernden Wohnens schließt eine Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus.
  3. Der Wohnungsbegriff bedarf keiner weitergehenden Einschränkung. Ob Gartenhäuser Wohnungen sind, ist jeweils Tatfrage.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 4 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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