
Ausschluss eines Gastredners bei Wahlkampfveranstaltungen in gemeindlichen Einrichtungen
Der Nutzungsanspruch für öffentliche Einrichtungen der Gemeinde besteht nicht, wenn die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder die Verletzung des Persönlichkeitsrechts Dritter drohen, für die der Veranstalter verantwortlich ist.
Zitiervorschlag
Klausurfall: Ausschluss eines Gastredners bei Wahlkampfveranstaltungen in gemeindlichen Einrichtungen . beck-aktuell, 15.06.2026 (abgerufen am: 15.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199901)
Der Fall
Von: RA Horst Wüstenbecker
In: RÜ 6/2026, 352
Beruht auf: BayVGH, Beschl. v. 13.02.2026 – 4 CS 26.288, BeckRS 2026, 1631
Am 22.12.2025 schlossen die Gemeinde G im Land L und A, ein Kreisverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD), einen Mietvertrag über die Überlassung einer von G betriebenen Mehrzweckhalle zum Zweck der Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung am 14.02.2026. Die Mehrzweckhalle war bereits in der Vergangenheit für Parteiveranstaltungen genutzt worden. Nachdem G davon Kenntnis erhalten hatte, dass bei der Wahlkampfveranstaltung am 14.02.2026 der Vorsitzende der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag und Sprecher des Landesverbandes der AfD Thüringen, Björn Höcke (H), als Gastredner auftreten sollte, stellte sie mit Schreiben vom 11.02.2026 formell ordnungsgemäß die Nutzung der Halle nachträglich unter die Auflage, der Mieter und Veranstalter A habe sicherzustellen, dass H bei der Veranstaltung am 14.02.2026 nicht als Gastredner auftritt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, ohne die Auflage sei bei der Veranstaltung sowohl mit strafrechtlich relevanten Äußerungen als auch mit die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigenden und antisemitischen Inhalten zu rechnen. Diese Prognose ergebe sich aus mehreren Äußerungen des H in der Vergangenheit. H sei zweimal wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) rechtskräftig verurteilt worden, da er bei Wahlveranstaltungen die Parole „Alles für …“ verwendet habe, obwohl er wusste, dass es sich um eine Parole der Sturmabteilung (SA) der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NDSDAP) handelte, deren öffentliche Verwendung verboten ist.
Überdies existierten zahlreiche Äußerungen des H, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verharmlost oder relativiert hätten. Auch bei der Wahlkampfveranstaltung am 14.02.2026 sei daher mit Straftaten, wie Volksverhetzung (§ 130 StGB), Verwendung von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und/oder Beleidigungen (§ 185 StGB) zu rechnen. Die Wahrscheinlichkeit sei gerade deswegen so hoch, weil H im Wissen um die Strafbarkeit seiner Äußerung die verbotene Parole der SA mehrmals wiederholt habe, u.a. bei einer Veranstaltung der AfD am 25.05.2025 und am 04.02.2026 im Thüringer Landtag. Zugleich wurde formell ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung der Auflage angeordnet. A hat deshalb beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Hat der Eilantrag Erfolg?
Hinweise: Das Land L hat von den Ermächtigungen in §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht. Gesetzlicher Vertreter der Gemeinde ist der Bürgermeister. Art. 21 Abs. 1 GO (Gemeindeordnung) lautet: „Alle Gemeindeangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.“ Vereinfachter Sachverhalt nach BayVGH a.a.O.
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Zitiervorschlag
Klausurfall: Ausschluss eines Gastredners bei Wahlkampfveranstaltungen in gemeindlichen Einrichtungen . beck-aktuell, 15.06.2026 (abgerufen am: 15.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199901)



