Bewerber um Beigeordnetenamt muss öffentliche Namensnennung vor Wahl hinnehmen
Der Rat der Stadt Dortmund hat zu Unrecht gegen zwei Ratsherren, die den Namen eines Bewerbers um ein Beigeordnetenamt vor der Wahl durch den Stadtrat publik gemacht hatten, ein Ordnungsgeld verhängt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und die Vorinstanz bestätigt. Bewerber um eine solch herausgehobene kommunale Position müssten mit einem öffentlichen Diskurs rechnen.