BGH
Zur Herabsetzung der Stimmkraft von sogenannten «Geisterwohnungen»
WEG § 10 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 8 1. Besteht ein erhebliches Übergewicht eines Eigentümers an Stimmen dadurch, dass diesem in der Teilungserklärung ein Stimmanteil für - hier seit 20 Jahren - nicht errichtete Wohnungen zusteht, kann ausnahmsweise eine Herabsetzung der Stimmkraft erfolgen. 2. Auf Rechtsfolgenseite ist dem Umstand, dass das Stimmrecht der Wohnungseigentümer zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte gehört, dadurch Rechnung zu tragen, dass die Beschränkung des Stimmrechts nur solange erfolgt, wie die verbleibenden Einheiten noch nicht fertiggestellt sind. BGH, Urteil vom 18.01.2019 - V ZR 72/18, BeckRS 2019, 10007